Rz. 405

Das Verbot der doppelten Verwertung einer Vorbefassung (bisherige Vorbem. 6.4 Abs. 2 S. 3 VV RVG) ist konsequenterweise gestrichen worden, da diese Regelung jetzt in § 14 Abs. 2 RVG allgemein gefasst worden ist. Auch dies hatte man im Regierungsentwurf noch übersehen. Auf die Anregung des Rechtsausschusses hin ist auch hier das Versäumte nachgeholt worden.

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