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§ 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und ... / c) Rückwirkung der Pflichtverteidigerbestellung (Abs. 6)

Norbert Schneider
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Rz. 119

Auch § 48 Abs. 6 RVG wurde angepasst. Bei der Anwendung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG war bislang umstritten, ob es auch in den Fällen, in denen es erst nach einer Verbindung zur Bestellung des Pflichtverteidigers kam, noch der in § 48 Abs. 6 S. 3 RVG geregelten Erstreckungsentscheidung bedurfte, um in den Genuss der rückwirkenden Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 1 RVG zu gelangen.

 

Rz. 120

Um das Problem zu verstehen, muss man die die verschiedenen Grundfälle betrachten.

 

Rz. 121

 

Beispiel 1:

Der Rechtsanwalt ist in zwei Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Beide Verfahren werden anschließend verbunden.

Dieser Fall bereitet überhaupt kein Problem, weil der Anwalt in beiden Verfahren bestellt ist und die Bestellung im verbundenen Verfahren fortgilt.

 

Beispiel 2:

Der Rechtsanwalt ist in einem Verfahren (1/21) als Wahlverteidiger tätig und in einem anderen Verfahren (2/21) als Pflichtverteidiger bestellt. Beide Verfahren werden anschließend verbunden.

Insoweit war es immer schon unstrittig, dass der Verteidiger, wenn er in dem hinzuverbundenen Verfahren zuvor nur als Wahlanwalt tätig war, für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse eine Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG benötigte, wenn er auch dort die Tätigkeiten vor der Verbindung mit der Landeskasse abrechnen wollte. Daran ändert sich auch durch die Neufassung des § 48 Abs. 6 RVG nichts. Um die Tätigkeiten vor Verbindung im Verfahren 1/21 mit der Landeskasse abrechnen zu können, bedarf es bei dieser Konstellation weiterhin einer Erstreckungsanordnung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG.

 

Beispiel 3:

Zwei Verfahren, in denen der Anwalt als Wahlverteidiger tätig war, werden miteinander verbunden. Anschließend wird der Anwalt in dem nunmehr führenden Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt.

Nach einer zum ...

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