Rz. 134

Gegenüber der vorherigen Fassung sind zudem vier weitere Wertstufen eingeführt worden, nach denen der PKH-Anwalt höhere Gebühren erhalten kann. Während die Gebührentabelle des § 49 RVG bislang bei Werten von über 30.000,00 EUR abschloss, endet sie jetzt erst bei Werten von über 50.000,00 EUR.

 

Rz. 135

Eine Tabelle nach den neuen Gebührenbeträgen zu den gängigen Gebührensätzen findet sich im Anhang § 9 Rdn 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?