Rz. 211
Hinsichtlich der Geschäftsgebühren für eine Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ergeben sich folgende Beträge:
Anzahl der Gläubiger | Gebühr | alt | neu |
---|---|---|---|
bis zu 5 Gläubiger | Nr. 2504 | 270,00 EUR | 297,00 EUR |
6 bis 10 Gläubiger | Nr. 2505 | 405,00 EUR | 446,00 EUR |
10 bis 15 Gläubiger | Nr. 2506 | 540,00 EUR | 594,00 EUR |
über 15 Gläubiger | Nr. 2507 | 675,00 EUR | 743,00 EUR |
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