1. Überblick
Rz. 194
Mit dem KostRÄG 2021 sind mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG sämtliche Gebührenbeträge des Vergütungsverzeichnisses angehoben worden.
Rz. 195
Soweit die Gebühren nach dem Gegenstandswert erhoben werden (§ 2 Abs. 1 RVG), ergibt sich die Erhöhung aus der Änderung der Tabellen nach § 13 RVG und § 49 RVG. Die Gebührensätze selbst bleiben unverändert.
Rz. 196
Soweit nach Betragsgebühren abzurechnen ist, ergeben sich die jeweiligen Beträge aus dem Vergütungsverzeichnis, unabhängig davon, ob feste Beträge (wie in der Beratungshilfe oder beim Pflichtverteidiger) oder Betragsrahmen (wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 RVG oder für den Wahlanwalt in Straf- und Bußgeldsachen) vorgesehen sind. Daher war es insoweit erforderlich, die Beträge im Vergütungsverzeichnis anzupassen.
Rz. 197
Der Gesetzgeber wollte alle Gebührentypen des RVG, also Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren, linear um 10 % zu erhöhen. Bei den Wertgebühren beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR zwar nur etwa 9 %. Dafür liegt die geplante Anhebung der Gebühren in den anderen Wertstufen im Bereich von 10 % oder sogar etwas darüber. Damit liegt die lineare Anhebung der Anwaltsgebühren erheblich unter dem von DAV und der BRAK in ihrem gemeinsamen Forderungskatalog für den Zeitraum vom 1.8.2013 bis zum 1.8.2018 erwähnten Anpassungsbedarf von 13 %.
Rz. 198
In sozialrechtlichen Angelegenheiten hat der Gesetzgeber die Anwaltsgebühren um zusätzliche 10 % neben der linearen Anhebung aller Gebühren angehoben. Dies führt zu einer merkbaren Anhebung der Anwaltsgebühren. Damit wird allerdings lediglich der im RVG 2004 enthaltene Mangel teilweise behoben, wonach das Gebührenniveau in sozialrechtlichen Angelegenheiten schon mit Einführung des RVG zu niedrig und vielfach nicht annährend kostendeckend war.
2. Teil 1 VV RVG
Rz. 199
Hier waren keine Änderungen erforderlich, da für die sozialrechtlichen Einigungs- und Erledigungsgebühren schon seit der letzten Reform keine eigenen Betragsrahmen mehr vorgesehen sind, sondern auf die jeweiligen Betriebsgebühren Bezug genommen wird. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen.
Rz. 200
Mittelbar hat sich die Einigungs- und Erledigungsgebühr im Rahmen einer Beratung erhöht, da Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1005 VV RVG auf die Schwellengebühr der Anm. zu Nr. 2302 VV RVG (s. Rdn 205) Bezug nimmt und eine Gebühr in Höhe des hälftigen Betrages vorsieht. Damit ist hier also die Einigungs- und Erledigungsgebühr von 150,00 EUR auf 180,00 EUR angehoben worden.
3. Teil 2 VV RVG
a) Abschnitt 1 bis 3
aa) Betragsrahmen
Rz. 201
Soweit hier Betragsrahmen vorgesehen sind, wurden die Rahmen nach Mindest- und Höchstbetrag angehoben.
(1) Prüfungsgebühren
Rz. 202
Angehoben worden sind die Gebührenrahmen für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, sofern nach Betragsrahmen abgerechnet wird, also sowohl in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1RVG als auch in Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG, soweit dort nach Betragsrahmen abgerechnet wird.
VV RVG |
Gebühr |
Mindestbetrag |
Höchstbetrag |
Mittelgebühr |
Nr. 2102 |
Prüfungsgebühr |
30,00 EUR |
320,00 EUR |
175,00 EUR |
neu |
|
36,00 EUR |
384,00 EUR |
210,00 EUR |
Nr. 2103 |
Prüfungsgebühr |
50,00 EUR |
550,00 EUR |
300,00 EUR |
neu |
|
60,00 EUR |
680,00 EUR |
370,00 EUR |
(2) Geschäftsgebühren
Rz. 203
Des Weiteren angehoben worden ist der Betragsrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 RVG nach Betragsrahmen abzurechnen ist (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG) sowie in den Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. Auch hier wurden der Mindest- und der Höchstbetrag angehoben.
Rz. 204
VV RVG |
Gebühr |
Mindestbetrag |
Höchstbetrag |
Mittelgebühr |
Nr. 2302 |
Geschäftsgebühr |
50,00 EUR |
640,00 EUR |
345,00 EUR |
neu |
|
60,00 EUR |
768,00 EUR |
414,00 EUR |
bb) Schwellengebühr
Rz. 205
Angehoben worden ist auch die Schwellengebühr der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG von 300,00 EUR auf 359,00 EUR.
cc) Anrechnungsgrenze
Rz. 206
Im gleichen Atemzug ist auch die Anrechnungsgrenze der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 VV angehoben worden. Während bisher die Gebühr des Verwaltungsverfahrens maximal bis 175,00 EUR auf die nachfolgende Gebühr eines Widerspruchsverfahrens anzurechnen war, wird jetzt aufgrund des höheren Gebührenrahmens die Anrechnungsgrenze auf 207,00 EUR festgesetzt.
b) Abschnitt 5
aa) Beratungshilfegebühr
Rz. 207
Die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG selbst bleibt unverändert bei 15,00 EUR.
bb) Allgemeine Beratungsgebühr
Rz. 208
Die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV RVG ist von 35,00 EUR auf 38,50 EUR angehoben worden.
cc) Beratungsgebühr in Insolvenzsachen
Rz. 209
Die Beratungsgebühr der Nr. 2502 VV RVG für eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ist von 70,00 EUR auf 77,00 EUR angehoben worden.
dd) Allgemeine Geschäftsgebühr
Rz. 210
Auch die allgemeine Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV ist um 10 % angehoben worden. Hier ergeben sich jetzt folgende Beträge: