1. Überblick
Rz. 256
In Teil 7 VV RVG sind nur die Auslagentatbestände für die Reisekosten des Anwalts angehoben worden. Die Auslagenbeträge für Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) sowie der Betrag der Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte (Nr. 7002 VV RVG) sind dagegen unverändert geblieben. Zwar sind auch hier Forderungen nach einer Erhöhung gestellt worden. Aus Sicht des Gesetzgebers bestand jedoch keine Veranlassung, diese Beträge zu erhöhen, zumal sich in der Praxis aufgrund der digitalen Kommunikationsmöglichkeiten (beA, E-Mail, Flatrate bei Telefon- und Telefaxverbindungen) der tatsächliche Kostenaufwand für Post -und Telekommunikationsentgelte eher verringert haben dürfte.
2. Nr. 7003 VV RVG
a) Die neue Textfassung
Rz. 257
7003 |
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer. |
0,42 EUR |
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Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. |
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b) Inhaltliche Änderung
Rz. 258
Angehoben worden sind die Fahrtkosten bei einer Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach Nr. 7003 VV RVG. Anstelle der bisherigen 0,30 EUR/km erhält der Anwalt jetzt 0,42 EUR/km je gefahrenen Kilometer. Voraussetzung bleibt nach wie vor eine Geschäftsreise nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG. Das Ziel der Reise muss also außerhalb der politischen Gemeinde liegen, in der der Anwalt seine Kanzlei hat.
Rz. 259
Diese Regelung ist für die Zukunft sicherlich überdenkenswert. Ob ein Anwalt innerhalb des Stadtbezirks reist oder ob er bei seiner Reise die Grenze seiner politischen Gemeinde überschreitet, dürfte für seinen Kostenaufwand unerheblich sein. Diese Regelung führt auch nach wie vor zu Ungerechtigkeiten. So erhält ein in Berlin ansässiger Anwalt keine Reisekosten, wenn er an einem Termin vor einem Berliner Gericht (alleine 11 Amtsgerichte in Berlin) wahrnimmt, unabhängig von der Entfernung und der Zeitdauer. Dagegen erhält ein Anwalt, der seine Kanzlei in der Nachbarstadt des Gerichts hat, seine Reisekosten erstattet, selbst wenn er dabei nur zwei oder drei Kilometer zurücklegen muss.
Rz. 260
Das Erfordernis einer Geschäftsreise ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als es für die Kostenerstattung der Partei nicht auf den Gerichtsbezirk ankommt (s. § 6 Rdn 10).
3. Nr. 7005 VV RVG
a) Die neue Textfassung
Rz. 261
7005 |
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise |
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1. von nicht mehr als 4 Stunden |
30,00 EUR |
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2. von mehr als 4 bis 8 Stunden |
50,00 EUR |
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3. von mehr als 8 Stunden |
80,00 EUR |
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Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. |
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b) Inhaltliche Änderung
Rz. 262
Auch die Tage- und Abwesenheitsgelder sind angehoben worden.
Rz. 263
Übersicht: Neue Tage- und Abwesenheitsgelder
Abwesenheit |
VV RVG |
Inland |
neu |
Ausland |
neu |
bis zu 4 Stunden |
Nr. 7005 Nr. 1 |
25,00 EUR |
30,00 EUR |
bis 37,50 EUR |
bis 45,00 EUR |
4 bis 8 Stunden |
Nr. 7005 Nr. 2 |
40,00 EUR |
50,00 EUR |
bis 60,00 EUR |
bis 75,00 EUR |
über 8 Stunden |
Nr. 7005 Nr. 3 |
70,00 EUR |
80,00 EUR |
bis 105,00 EUR |
bis 120,00 EUR |
4. Übergangsrecht
Rz. 264
Darauf hinzuweisen ist, dass es für den Ansatz der jetzt höheren Fahrtkosten nicht darauf ankommt, wann der Anwalt die Geschäftsreise unternimmt. Auch hier gilt die Vorschrift des § 60 RVG. Es kommt auf den Auftrag zur Angelegenheit bzw. die Beiordnung oder Bestellung an. Siehe hierzu ausführlich § 3 Rdn 119.
Rz. 265
Zur Abrechnung, wenn der Anwalt eine Geschäftsreise anlässlich mehrerer Angelegenheiten unternimmt, von denen eine nach altem und eine nach neuem Recht abzurechnen ist, siehe § 3 Rdn 121 ff.