1. Die neue Textfassung
Rz. 129
§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 EUR anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
2. Die inhaltlichen Änderungen
a) Überblick
Rz. 130
Nicht nur die Gebührenbeträge des § 13 RVG sind geändert worden, sondern auch die Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG für den Pflichtanwalt. Auch wenn der gesamte § 49 RVG neu gefasst worden ist, sind hier nur die Gebührenbeträge angehoben und vier weitere Wertstufen eingeführt worden.
Rz. 131
Geblieben ist der Gleichlauf der PKH-Gebührenstufen mit den Gebührenstufen des Wahlanwalts. Es ist auch dabei geblieben, dass dem Pflichtanwalt bis zu einer Wertstufe von 4.000,00 EUR dieselben Gebührenbeträge zustehen wie dem Wahlanwalt. Zu einer Anhebung des Gleichlaufs bis zu einer höheren Wertstufe konnte sich der Gesetzgeber trotz der Forderungen der Anwaltschaft leider nicht entschließen.
Rz. 132
Soweit die Tabelle des § 49 RVG reicht, bleibt es auch hier beim Gleichlauf der Wertstufen mit der Tabelle des § 13 RVG.
b) Die Anhebung der Gebührenbeträge
Rz. 133
Ebenso wie die Gebührenbeträge des § 13 RVG angehoben worden sind, sind auch die Gebührenbeträge für den Pflichtanwalt bei Werten von über 4.000,00 EUR angehoben worden. Auch hier beläuft sich das Erhöhungsvolumen auf ca. 10 %.
c) Weitere Wertstufen
Rz. 134
Gegenüber der vorherigen Fassung sind zudem vier weitere Wertstufen eingeführt worden, nach denen der PKH-Anwalt höhere Gebühren erhalten kann. Während die Gebührentabelle des § 49 RVG bislang bei Werten von über 30.000,00 EUR abschloss, endet sie jetzt erst bei Werten von über 50.000,00 EUR.
Rz. 135
Eine Tabelle nach den neuen Gebührenbeträgen zu den gängigen Gebührensätzen findet sich im Anhang § 9 Rdn 2.
d) Analoge Anwendung der Nr. 1008 VV RVG
Rz. 136
Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände vertritt, und die Addition der Werte wegen der Begrenzung auf die Wertstufe von über 50.000,00 EUR nicht mehr zum Tragen kommt, also wenn der Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG) mehr als 55.000,00 EUR beträgt, ist nach der Rechtsprechung insoweit Nr. 1008 VV RVG analog anzuwenden. Soweit sich dann der nach 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnende Mehrwert nicht mehr auswirkt, will die Rechtsprechung dies in analoger Anwendung der Nr. 1008 VV RVG durch eine Anhebung des Gebührensatzes ausgleichen.
Rz. 137
Durch die Neufassung des § 49 RVG dürfte sich daran nichts geändert haben.
Rz. 138
Beispiel:
Der Anwalt vertritt zwei Kläger, die jeweils Schmerzendgeldansprüche aus einem Unfall i.H.v. 40.000,00 EUR geltend machen. Beiden Klägern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts bewilligt.
Jeder Schmerzensgeldanspruch ist ein eigener Gegenstand. Der Gegenstandswert beläuft sich somit auf 80.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).
Rz. 139
Infolge der faktischen Begrenzung der Gebührentabelle nach § 49 RVG auf die vergleichbare Gebührenstufe des § 13 RVG von "bis 55.000,00 EUR" wird der darüber hinausgehende Wert nicht mehr berücksichtigt. Insoweit wendet die Rechtsprechung Nr. 1008 VV analog an. Vorzugehen ist dabei wie folgt:
Rz. 140
Die Gebührentabelle des § 49 RVG reicht nur bis zur vergleichbaren Wertstufe des § 13 RVG von "bis zu 55.000,00 EUR". Dies bedeutet, dass die weiteren (80.000,00 EUR – 55.000,00 EUR =) 25.000,00 EUR streitwertmäßig von der Tabelle des § 49 RVG nicht mehr erfasst werden. Daher erhält der Anwalt aus diesem Gegenstandswert analog Nr. 1008 VV eine um 0,3 erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr. Aus dem restlichen Wert (55.000,00 EUR – 25.000,00 EUR = 30.000,00 EUR) entsteht nur die einfache 1,3-Verfahrensgebühr. Entsprechend § 15 Abs. 3 RVG ist allerdings die Höhe der Gebühr zu begrenzen auf eine um 0,3 erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert. Zu rechnen ist nach den Beträgen des § 49 RVG wie folgt:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV, § 49 RVG (Wert 25.000,00 EUR) |
662,40 EUR |
|
2. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG (Wert 30.000,00 EUR) |
588,90 EUR |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,6 aus über 80.000,00 EUR, § 49 RVG |
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1.054,40 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG (Wert: 80.000,00 EUR) |
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790,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.865,20 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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354,39 EUR |
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Gesamt |
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2.219,59 EUR |
Rz. 141
Nach a.A. ist eine gesonderte "Erhöhungsgebühr" aus dem Mehrwert auszuweisen. Dies würde dann zu einer zusätzlichen "0,3-Erhöhungsgebühr" nach Nr. 1008 VV führen und damit zu folgender Berechnung:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG (Wert 80.000,00 EUR) |
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856,70 EUR |
2. |
0,3-Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV, § 49 RVG (Wert 25.000,00 EUR) |
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124,20 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG (Wert 80.000,00 EUR) |
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... |