Rz. 20
Der Verbraucher hat nach § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB Wertersatz (vormals § 357 Abs. 8 BGB alt und in sprachlicher Anpassung an den Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a VerbrRRL) für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
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der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll (Nr. 1), |
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bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nr. 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat (Nr. 2) und |
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der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat (Nr. 3). |
Beachte
Die Wertersatzpflicht findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet (Art. 8 Abs. 8 VerbrRRL) – nicht aber auf solche, bei denen der Verbraucher die Bereitstellung personenbezogener Daten versprochen oder solche bereitgestellt hat.
Rz. 21
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist gemäß § 357a Abs. 2 Satz 2 BGB der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz nach § 357a Abs. 2 Satz 3 BGB auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
Bei Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gelten im Falle des Widerrufs hinsichtlich der Waren die Vorschriften über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen die Regelungen über die Abgeltung von Dienstleistungen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 50 der VerbrRRL).
Rz. 22
Mit der neu eingefügten Beschränkung der Regelung auf Dienstleistungen, die den Verbraucher vertraglich zur Zahlung verpflichten, werden Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 8 der VerbrRRL i.d.F. von Art. 4 Nr. 6 und Nr. 7 Buchst. b der ModRL umgesetzt. Die Änderung ist dem Umstand geschuldet, dass der Anwendungsbereich der VerbrRRL durch den geänderten Art. 2 Nr. 6 i.V.m. dem neu eingefügten Art. 3 Abs. 1 Buchst. a ModRL nunmehr auf solche Verträge ausgeweitet wird, nach denen der Unternehmer sich zur Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung für den Verbraucher verpflichtet und der Verbraucher hierfür kein Preis zu zahlen hat – aber personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt.
Rz. 23
Die jetzt in § 357a Abs. 2 BGB geregelte Rechtsfolge des Widerrufs eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen (vormals § 357 Abs. 8 BGB alt) hinsichtlich eines eventuellen Bestehens eines Wertersatzanspruch des Unternehmers hat nur für solche Dienstleistungen Bedeutung, für die der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet ist.