aa) Allgemeine Anforderungen
Rz. 33
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher nach Art. 246d § 2 Abs. 1 EGBGB – entsprechend Art. 246a § 4 EGBGB – die Informationen nach § 1 Nr. 1–7 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
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klarer, |
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verständlicher (Transparenzgebot) und in |
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einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise (Gebot mediengerechter Kommunikation) |
(formelle Anforderungen) zur Verfügung stellen (Modalitäten der Informationsbereitstellung).
Beachte
Nach Erwägungsgrund 27 der ModRL genügt es nicht die Informationen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ähnlichen allgemeinen Vertragsdokumenten einzubauen.
Rz. 34
"Die Informationen müssen gut auffindbar sein und grafisch so gestaltet werden, dass sie für den durchschnittlichen Nutzer ohne Probleme lesbar sind".
"Ebenso wie für die in Art. 246a EGBGB geregelten Informationspflichten des Unternehmers gelten gemäß Abs. 1 des durch die Richtlinie in die Verbraucherrechterichtlinie eingefügten Art. 6a auch für die Informationspflichten des Betreibers eines Online-Marktplatzes das Transparenzgebot und das Gebot der mediengerechten Kommunikation. Insbesondere muss die Darstellung der Informationen in klarer und verständlicher Weise erfolgen".
bb) Besondere Anforderungen in Bezug auf § 1 Nr. 1 und 2
Rz. 35
Die Informationen nach § 1 Nr. 1 (Rankinginformationen) und Nr. 2 (Anbieterinformationen) müssen dem Verbraucher gemäß Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB – über die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 als zusätzliche formale Besonderheiten hinaus – in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden,
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unmittelbar und |
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leicht zugänglich ist. |
"Abs. 2 sieht über das im Abs. 1 geregelte Gebot der mediengerechten Kommunikation hinaus zusätzliche – sich aus Art. 6a Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie in der Fassung von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie ergebende – formale Anforderungen im Hinblick darauf vor, wie der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Informationen über die für das Ranking maßgeblichen Parameter auf der Benutzeroberfläche zur Verfügung zu stellen hat. Durch den unmittelbaren und leichten Zugang von der Webseite aus, auf der die Angebote angezeigt werden, soll dem Verbraucher ermöglicht werden, auf möglichst einfache Weise von den Informationen Kenntnis zu nehmen. Dieselben Anforderungen sollen auch für die Informationspflicht nach § 1 Nr. 2 gelten“."
Rz. 36
"Hierbei kann auf die in der Praxis erprobten Lösungen zur rechtskonformen Umsetzung der Impressumspflicht zurückgegriffen werden". Es soll ausreichen, "dass die Informationen maximal zwei Klicks von der Webseite entfernt sind, auf der die Angebote angezeigt werden".