I. Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Rz. 25
Der Unternehmer ist – so Art. 246 Abs. 1 EGBGB – sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Abs. 2 BGB (in Konkretisierung dieser Norm) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:
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das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder (in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e VerbrRRL i.d.F. von Art. 4 Nr. 3 Buchst. a der ModRL) die digitalen Produkte sowie ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien (Nr. 5 – Information über Mängelgewährleistungsrechte für Waren und digitale Produkte, wodurch die Informationspflicht im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen eingeführten Regelungen zum Gewährleistungsrecht beim Erwerb digitaler Produkte (vgl. §§ 327 ff. BGB) erweitert wird), |
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ggf. die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen (vgl. dazu die Legaldefinition in § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB: Waren, die ihre Funktion ohne digitale Produkte nicht erfüllen können) oder der digitalen Produkte (vgl. die Legaldefinition in § 327 Abs. 1 BGB: digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen), einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen (Nr. 7 – Informationen über Waren mit digitalen Elementen und digitale Produkte), und |
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ggf., soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Sachen mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen (Nr. 8 – Informationen über Waren mit digitalen Elementen und digitale Produkte). |
Nr. 7 und Nr. 8 sind bedingt durch die Änderung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. g und h VerbrRRL durch Art. 4 Nr. 3 Buchst. b der ModRL. Insoweit wird die Informationspflicht geändert und erweitert im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalt und digitaler Dienstleistungen in das BGB eingefügten Regelungen zu digitalen Produkten, die von Waren und digitalen Elementen abzugrenzen sind.
Beachte
Die Begriffe "Funktionalität", "Kompatibilität" und "Interoperabilität" werden in § 327e Abs. 2 Satz 2–4 BGB legal definiert (nachstehend § 3 Rdn 61). Statt des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. g und h VerbrRRL verwendeten Begriffs "Waren mit digitalen Elementen" wird in Anpassung an § 327a Abs. 3 BGB der Begriff "Sachen mit digitalen Elementen" verwendet.
II. Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
1. Informationspflichten
Rz. 26
Die durch die Richtlinie erfolgten Änderungen und Erweiterungen der in der VerbrRRL vorgesehenen Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) führten zu einer Neufassung des Art. 246a Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der die Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB konkretisiert. Insoweit erfolgen Änderungen der Nrn. 2, 3, 4, 6 und 17 sowie 18.
Rz. 27
Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
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die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang (Nr. 1), Vormerkung zu Nr. 2 und 3: "Der Übersicht halber wurden die Informationen in Nr. 2 ("Identität") und Nr. 2 ("Kommunikationsmittel") aufgeteilt". |
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seine Identität, bspw. seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie ggf. die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt (Nr. 2), |
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seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie ggf. andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datum und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. § 126b Satz 2 BGB) speichern kann (Nr. 3: Neuregelung), Die Neufassung von Nr. 2 und das Einfügen einer neuen Nr. 3... |