Rz. 11
Art. 16 Abs. 1 Buchst. m VerbrRRL n.F. eröffnet die Möglichkeit eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts bei Verträgen über digitale Inhalte bei einer Beschränkung auf Verträge, mit denen sich der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet. Das Widerrufsrecht über die Bereitstellung digitaler Inhalte ist ausgeschlossen, wenn
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die Vertragserfüllung begonnen hat, |
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sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet und wenn |
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der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und |
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er seine Kenntnis bestätigt, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert. |
Diese Bestätigung muss der Unternehmer
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bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in der Form des Art. 7 Abs. 2 VerbrRRL und bei |
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Fernabsatzverträgen in der Form des Art. 7 Abs. 7 VVRL |
zur Verfügung stellen.
Rz. 12
In der Neuregelung erfolgt nunmehr eine Differenzierung danach, ob sich der Verbraucher in einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. § 126 Buchst. b Satz 2 BGB) geliefert werden,
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zur Zahlung eines Preises verpflichtet oder |
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der Verbraucher dem Unternehmer die Bereitstellung personenbezogener Daten zusagt. |
Rz. 13
Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einen körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten nach § 356 Abs. 5 BGB (Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten) – in Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der VerbrRRL i.d.F. von Art. 4 Nr. 12 Buchst. a Ziffer ii ModRL (die nunmehr ausdrücklich unterscheidet, ob sich der Verbraucher in einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, zur Zahlung eines Preises verpflichtet oder ob der Verbraucher dem Unternehmer die Bereitstellung personenbezogener Daten zusagt und in Anlehnung an den Erlöschenstatbestand bei Verträgen über Dienstleistungen) – auch unter folgenden Voraussetzungen:
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bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat (Nr. 1 – Beginn der Vertragsausführung), |
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bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet (Nr. 2) – bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, da nur in diesen Fällen die sich aus § 357a Abs. 3 BGB ergebenden Sanktionen dafür ergeben, dass der Unternehmer den in § 356 Abs. 5 BGB normierten Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht nachkommt: er hat bei einem Widerruf keinen Wertersatzanspruch gegenüber dem Verbraucher –, wenn (entsprechend der bisherigen Rechtslage)
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der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat (was entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 UWG zu bestimmen ist), dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (Buchst. a), |
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der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchst. a mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt (Buchst. b), und |
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der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat (Buchst. c – da die Neufassung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. m VerbrRRL als Voraussetzung für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei zahlungspflichtigen Verträgen auch vorsieht, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags nach den Vorgaben des § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat). |
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Rz. 14
Die Informationen darüber und die vom Verbraucher eingeholte Erklärung über die Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist dürfen – wie bisher – nicht mit der Erklärung über den Abschluss des Erwerbsvorgangs verknüpft werden, da "eine solche Gestaltung … sich wie eine Voreinstellung aus[wirkt], ohne dass der Verbraucher gesondert aktiv einwilligt".
Beachte
Es ist zulässig, den Download vor Ablauf der Widerrufsfrist von der Einverständniserklärung des Verbrauchers abhängig zu machen.
§ 356 Abs. 5 BGB findet auch auf Abonnementverträge über digitale Inhalte Anwendung.