Rz. 16
Die Regelungen in § 357 Abs. 7–9 BGB alt (über den bei Widerruf zu leistenden Wertersatz) werden in Anpassung an die Vorgaben der VerbrRRL in einen neuen § 357a BGB verschoben.
1. Wertersatzpflicht bei Waren
Rz. 17
Rz. 18
Der Verbraucher hat nach § 357a Abs. 1 BGB (vormals § 357 Abs. 7 BGB alt in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 VerbrRRL) Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
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der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (Nr. 1), und |
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der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht (unter Beachtung der formalen Anforderungen in Art. 246a § 4 EGBGB) unterrichtet hat (wobei ein Hinweis entsprechend der Musterbelehrung ausreicht). |
Rz. 19
Die Regelung gelangt in Fällen normaler Abnutzung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme zur Anwendung. Kein Wertersatz wird geschuldet, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine "Prüfung" der Sache zurückzuführen ist.
Ein Verbraucher darf die Ware nur so in Augenschein nehmen und sie so behandeln, wie er dies auch in einem Geschäft tun dürfte.
Beachte
Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 VerbrRRL gelangt § 357a Abs. 1 BGB auch auf eine Beschädigung der Ware infolge unsachgemäßer Handhabung zur Anwendung – nicht jedoch auf einen zufälligen Untergang der Ware.
2. Wertersatzpflicht bei Dienstleistungen
Rz. 20
Der Verbraucher hat nach § 357a Abs. 2 Satz 1 BGB Wertersatz (vormals § 357 Abs. 8 BGB alt und in sprachlicher Anpassung an den Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a VerbrRRL) für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
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der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll (Nr. 1), |
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bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nr. 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat (Nr. 2) und |
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der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat (Nr. 3). |
Beachte
Die Wertersatzpflicht findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet (Art. 8 Abs. 8 VerbrRRL) – nicht aber auf solche, bei denen der Verbraucher die Bereitstellung personenbezogener Daten versprochen oder solche bereitgestellt hat.
Rz. 21
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist gemäß § 357a Abs. 2 Satz 2 BGB der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz nach § 357a Abs. 2 Satz 3 BGB auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
Bei Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gelten im Falle des Widerrufs hinsichtlich der Waren die Vorschriften über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen die Regelungen über die Abgeltung von Dienstleistungen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 50 der VerbrRRL).
Rz. 22
Mit der neu eingefügten Beschränkung der Regelung auf Dienstleistungen, die den Verbraucher vertraglich zur Zahlung verpflichten, werden Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 ...