Rz. 58

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ist in § 10 LPartG geregelt. Der eingetragene Lebenspartner wird genauso wie ein Ehegatte behandelt, sodass ihm folgende gesetzliche Erbquoten zustehen:

Neben Verwandten der ersten Ordnung: ¼; neben Verwandten der zweiten Ordnung: die Hälfte; neben Verwandten der dritten Ordnung: bei noch lebenden Großeltern die Hälfte; bei vorverstorbenen Großeltern die gesamte Erbschaft, § 10 Abs. 2 LPartG; die gesamte Erbschaft fällt dem Lebenspartner auch an neben Verwandten der vierten und ferneren Ordnungen des Erblassers.

Zusätzlich steht ihm auch der Voraus zu (siehe auch Rdn 46 f.).[67] Die Erbquote ist ebenso wie die Pflichtteilsquote abhängig vom gewählten Güterstand der Lebenspartner. Die Höhe des Erbteils des Lebenspartners neben Erben erster Ordnung zeigt folgende Übersicht:

 
Güterstand ein Abkömmling zwei Abkömmlinge mehr als zwei Abkömmlinge
Ausgleichsgemeinschaft ½ ½ ½
Gütertrennung ¼ ¼ ¼
Vermögensgemeinschaft ¼ ¼ ¼
 

Rz. 59

Neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern erhält der Lebenspartner einen Erbteil i.H.v. ¾ bei Ausgleichsgemeinschaft; i.H.v. ½ bei Lebenspartnervertrag mit Gütergemeinschaft; i.H.v. ½ bei Vermögenstrennung. Neben Verwandten der dritten Ordnung ohne Großeltern und Verwandten der vierten und entfernteren Ordnungen steht dem Lebenspartner die gesamte Erbschaft zu.[68]

[67] Bonefeld, ZErb 2001, 1 ff.
[68] Vgl. Überblick Kind/Bittler, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 2 Rn 93.

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