Rz. 40

Es fragt sich, ob die Begründung der Gütergemeinschaft ein taugliches Mittel zur Pflichtteilsreduzierung sein kann. Die Rspr. geht dahin, dass grundsätzlich in diesen Gestaltungsvarianten keine den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösende Schenkung liegt, es sei denn, dass andere Zwecke als die Verwirklichung der Ehe damit verfolgt werden.[44] Zur Annahme einer Schenkung bedarf es nach der Rspr. außer der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zusätzlich der Verdrängung der güterrechtlichen Rechtsgrundlage für die Bereicherung durch den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag. Die causa für einen solchen Rechtsübergang ist im ehelichen Güterrecht zu sehen. Ob diese "ehefremden Zwecke" vorliegen, hat nach den allg. Beweislastgrundsätzen der Pflichtteilsberechtigte zu beweisen. Ihm stehen hierfür gewichtige Indizien zur Verfügung, so, wenn nach einem einheitlichen Plan der Ehepartner zunächst die Gütergemeinschaft und anschließend ein anderer Güterstand wieder vereinbart werden, oder wenn nachträglich wertvolle Gegenstände aus dem Vorbehaltsgut eines Ehegatten in dasjenige des anderen oder in das Gesamtgut übertragen werden. Auch die Begründung der Gütergemeinschaft kurz vor dem Tod eines Ehegatten stellt solch ein starkes Indiz dar.[45] Wegen der erheblichen Beweisproblematik für den Pflichtteilsberechtigten ist regelmäßig die dem Ehegatten zugewandte Bereicherung durch Begründung des Gesamtguts pflichtteilsergänzungsfest.

 

Beachte

Wegen der Vergemeinschaftung der Vermögensmassen kann eine Bereicherung des jeweils anderen Ehepartners, der weniger einbringt, entstehen. Dies kann erbschaftsteuerlich nachteilig sein, § 7 Abs. 4 ErbStG.

[44] BGH NJW 1992, 558; Krug/Zwißler, Familienrecht und Erbrecht, S. 65.
[45] Bittler/Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, § 4 Rn 18 ff.

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