Rz. 128

Als Ausfluss der Vertragsfreiheit gibt § 2351 BGB die Möglichkeit, den Erbverzichtsvertrag in einem actus contrarius wieder aufzuheben. Wegen des Verweises des § 2351 BGB auf § 2347 Abs. 2 BGB kann die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags nur zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Hingegen kann nach dem Tod des Verzichtenden der Vertrag auch mit dessen Erben aufgehoben werden. Dies ist allerdings streitig, wobei die Rspr. dahin tendiert, dass nach dem Tod des Verzichtenden die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags nicht mehr möglich ist.[223] Für den geschäftsunfähigen Verzichtenden ist nur die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig, nicht hingegen eine vormundschafts- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung.[224] Sind im Aufhebungsvertrag Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalte aufgenommen, so ist dies unzulässig. Derartige Vorbehalte können jedoch als auflösende Bedingungen ausgelegt werden. Ein Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalt ist nur in Bezug auf das Kausalgeschäft hinsichtlich einer Abfindung zulässig. Durch die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags erlangt der Verzichtende dieselbe Rechtsstellung wieder, die vor dem Vertragsschluss bestand. Ist inzwischen eine erbvertragliche Bindung des Erblassers eingetreten, so ist diese als "auflösend bedingt" unwirksam.[225] Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Fragenkomplex ist bisher nicht ergangen.

[223] BGH NJW 1998, 3117; Steiner, MDR 1998, 1481.
[224] NK-BGB/Kroiß, § 2352 Rn 20.
[225] LG Kempten MittBayNotZ 1978, 63.

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