Rz. 13

Die Kinder nicht verheirateter Eltern und eheliche Kinder sind nach dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz zum 1.4.1998 gleichgestellt worden. Das anzuwendende Recht hängt vom Todestag ab: bis zum 1.7.1970 bestand zwischen dem Kind und dem Vater kein Erb- oder Pflichtteilsrecht mangels Verwandtschaft. Zwischen dem 1.7.1970 und dem 31.3.1998 bestand rechtlich eine Verwandtschaftsbeziehung, wobei die Sonderregelungen der §§ 1934a bis 1934e BGB a.F. eingriffen. Für diese Zeitspanne bestand ein Erbersatzanspruch.

Das BVerfG entschieden, dass die vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborenen Kinder auch dann erbrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln sind, wenn ihre Eltern erst nach dem 30.6.1998 miteinander die Ehe geschlossen haben.[14]

 

Beachte

Das Erbrecht des nicht ehelichen Kindes greift nur dann ein, wenn der Erblasser nach dem 30.6.1970 verstarb und das nicht eheliche Kind frühestens am 1.7.1949 geboren worden war. Eine völlige Gleichstellung der ehelichen mit den nicht ehelichen Kindern erfolgt erst dann, wenn der Erblasser nach dem 31.3.1998 verstarb.

 

Rz. 14

Für die Kinder nicht verheirateter Eltern in der ehemaligen DDR gelten Sonderregeln: nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt die alte Rechtslage erhalten, wenn der Erbfall vor dem 3.10.1990 eintrat. Verstarb der Erblasser auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR, gilt das ZGB, andernfalls das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Liegt der Erbfall nach dem 3.10.1990, tritt die Gleichstellung der nicht ehelichen mit den ehelichen Kindern altersunabhängig ein, sofern die Kinder vor dem 3.10.1990 geboren wurden. Zu berücksichtigen ist, dass die Gleichstellung in Abweichung zu den vorbezeichneten Altersgrenzen auch vor dem 1.7.1949 greift.[15]

[15] Damrau/Tanck/Tanck, § 1924 Rn 6.

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