Rz. 47

Der dargestellte Meinungsstreit (siehe Rdn 46) ist im Normalfall der Enterbung eines Kindes und seiner Abkömmlinge ohne praktische Bedeutung. Ein Pflichtteilsanspruch der Enkel scheitert dann nach der Mindermeinung bereits daran, dass sie wegen des Repräsentationsprinzips des § 1924 Abs. 2 BGB überhaupt nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben und demnach auch nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Nach der h.M. und dem BGH entfallen ihre Pflichtteilsansprüche wegen § 2309 BGB, da bereits ein näherer Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann. Der Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings schadet aber nicht, wenn der nähere den zu Unrecht geforderten Pflichtteil erhält.[71]

[71] RGZ 93, 193, 196.

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