Rz. 13
Die höchstrichterliche Rspr. hatte gegen die Neufassung des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG ebenfalls keine Bedenken. Der BGH[16] und das BVerfG[17] sahen in der neuen Stichtagsregelung keinen Rechtsverstoß; die Differenzierung zwischen Erbfällen vor und nach der Entscheidung des EGMR in Sachen Brauer ./. BRD sei sachlich gerechtfertigt und nicht Ausdruck einer willkürlichen Entscheidung. Auf die Entscheidung des EGMR vom 7.2.2013 in der Sache Fabris ./. Frankreich[18] ging das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschuss seinerzeit nicht ein.[19] Der EMRG hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass auch bei abgeschlossenen Fällen eine Diskriminierung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht unzulässig ist.[20] Der EGMR vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass die Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder grundsätzlich Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Erblassers und seiner Familie hat.[21]
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