Rz. 13

Die höchstrichterliche Rspr. hatte gegen die Neufassung des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG ebenfalls keine Bedenken. Der BGH[16] und das BVerfG[17] sahen in der neuen Stichtagsregelung keinen Rechtsverstoß; die Differenzierung zwischen Erbfällen vor und nach der Entscheidung des EGMR in Sachen Brauer ./. BRD sei sachlich gerechtfertigt und nicht Ausdruck einer willkürlichen Entscheidung. Auf die Entscheidung des EGMR vom 7.2.2013 in der Sache Fabris ./. Frankreich[18] ging das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschuss seinerzeit nicht ein.[19] Der EMRG hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass auch bei abgeschlossenen Fällen eine Diskriminierung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht unzulässig ist.[20] Der EGMR vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass die Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder grundsätzlich Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Erblassers und seiner Familie hat.[21]

[16] BGH NJW 2012, 231; seinerzeit bereits kritisch: Reimann, FamRZ 2012, 604; Krug, ZEV 2011, 397, 399 f.
[17] Das BVerfG stellte durch Nichtannahmebeschluss (FamRZ 2013, 847 = ZEV 2013, 326) fest, dass die Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gegen eine Ausdehnung auf Erbfälle vor dem 29.5.2009 spreche das Verbot rückwirkender Gesetzgebung.
[18] EGMR NJW-RR 2014, 645.
[19] BeckOGK BGB/Tegelkamp, § 1924 Rn 50 meint, die Entscheidung sei dem BVerfG wohl nicht bekannt gewesen.
[20] EGMR NJW-RR 2014, 645.
[21] EGMR NJW-RR 2014, 645, 649.

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