Rz. 26

Eltern besitzen nach § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB ein Pflichtteilsrecht, das aber durch § 2309 BGB eingeschränkt ist (siehe Rdn 35 ff.). Zu den pflichtteilsberechtigten Eltern zählen seit der Einführung der Volladoption durch das AdoptG grundsätzlich auch die Adoptiveltern (§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB), während das Erbrecht der leiblichen Eltern bei der Minderjährigenadoption erlischt (§ 1755 BGB), bei der Volljährigenadoption aber grundsätzlich bestehen bleibt (§ 1770 Abs. 2 BGB) und zur Pflichtteilsberechtigung von Adoptiv- und Blutseltern führt, falls das Familiengericht hier nicht die Wirkungen der Minderjährigenadoption anordnet (§ 1772 Abs. 1 BGB). Bei Adoptionen vor dem 1.7.1977 sind auch hier die Übergangsregeln des AdoptG zu beachten (siehe hierzu Rdn 23 f.).

 

Rz. 27

Zur Pflichtteilsberechtigung von Vätern nichtehelicher Kinder nach dem 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetz siehe Rdn 7 ff.

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