Rz. 6
Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB) verwandt sind, wobei es auf den Verwandtschaftsgrad nicht ankommt, also Kinder, Enkel, Urenkel. Entferntere Abkömmlinge sind aber nur nach Maßgabe des § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt (ausführlich siehe Rdn 34 ff.).
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