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Umstritten ist, ob der entferntere Pflichtteilsberechtigte konkret pflichtteilsberechtigt ist, wenn der näher Berechtigte nur enterbt wird. Die überwiegende Auffassung bejaht dies.[66] Die Gegenansicht verneint dies und begründet dies vor allem damit, dass der Gesetzgeber zwar für die Ausschlagung (§ 1953 Abs. 2 BGB), die Erbunwürdigkeit (§ 2344 Abs. 2 BGB) und den unbeschränkten Erbverzicht (§§ 2346 Abs. 1 S. 2, 2349 BGB) eine Regelung getroffen hat, dass der Weggefallene so behandelt wird, als ob er den Erbfall nicht erlebt hätte. Eine solche Vorversterbensfiktion fehlt allerdings für die bloße Enterbung. Da der entferntere Pflichtteilsberechtigte, also etwa der Enkelsohn, daher nach § 1924 Abs. 3 BGB gar nicht in die gesetzliche Erbfolge eintrete, könne er auch gar nicht enterbt werden.[67]

Bedeutsam wurde dies in dem vom BGH[68] entschiedenen Fall: Dort hatte die Witwe ihren eigenen Sohn enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen. Stattdessen hatte sie einen von dessen beiden Kindern zum Erben eingesetzt. Der nicht berücksichtigte Enkel macht nun einen Pflichtteilsanspruch gegenüber seinem Bruder geltend. Zu entscheiden war daher nun, ob allein durch eine Enterbung des Sohnes der Enkel einen eigenen Pflichtteilsanspruch erlangt.

Der BGH schloss sich der herrschenden Meinung an. Er begründete dies vor allem mit historischen Argumenten, da im ersten Entwurf der Redaktionskommission zum BGB eine derartige Vorversterbensfiktion des Enterbten vorgesehen war und der Wegfall bei der Gesetzesentstehung mehr oder weniger unabsichtlich passiert sei. Demnach werden die Fälle der gesetzlich geregelten Vorversterbensfiktion hier entsprechend angewandt.[69] Offen gelassen hat der BGH dabei, ob dies nur für den Fall einer negativen Verfügung von Todes wegen (§ 1938 BGB)[70] gilt oder auch für die erschöpfende Einsetzung eines Dritten unter Übergehung des näher Pflichtteilsberechtigten.

[66] RGZ 61, 14, 17; 93, 194; Palandt/Weidlich, § 2309 Rn 1.
[67] Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2309 Rn 16 ff.; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1130 ff.
[68] BGHZ 189, 171 = NJW 2011, 1878 = ZEV 2011, 366 m. Anm. Haas/Hoßfeld = DNotZ 2011, 866 m. Anm. K. W. Lange = JR 2012, 335 m. Anm. Schubert; dazu auch Walker/Findeisen, FamRZ 2011, 1051.
[69] Deutlich MüKo-BGB/Lange, § 2309 Rn 13.
[70] So etwa Jacubezky, Recht 1906, 281, 282.

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