A. Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 1

Damit für jemanden ein Pflichtteilsanspruch entsteht, ist erforderlich, dass

der Betreffende in persönlicher Hinsicht pflichtteilsberechtigt ist; den Kreis der abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen bestimmen § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG, das Konkurrenzverhältnis der Pflichtteilsberechtigung zwischen entfernteren Abkömmlingen und den Eltern § 2309 BGB (siehe Rdn 34 ff.);
er von der Erbfolge ausgeschlossen ist (siehe § 3 Rdn 1 ff.);
der Erbfall eingetreten ist, § 2317 BGB (siehe § 3 Rdn 68 f.).

B. Pflichtteilsberechtigung

I. Pflichtteilsberechtigte

1. Allgemeines

 

Rz. 2

Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, richtet sich nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG. Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nämlich

seine Abkömmlinge,
seine Eltern,
sein Ehegatte,
der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG).
 

Rz. 3

Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich zwischen den Abkömmlingen und den Eltern nach § 2309 BGB. Andere Verwandte, wie Geschwister, Großeltern, Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt.

 

Rz. 4

Die Voraussetzung des Pflichtteilsrechts ist ein bestehendes gesetzliches Erbrecht des Berechtigten – worin sich auch die Ersatzfunktion des Pflichtteilsrechts zeigt, das nur deshalb nicht eintritt, weil es durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde (siehe § 3 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 5

Man unterscheidet in den Darstellungen zunächst zwischen dem Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten und denen, die im Einzelfall konkret pflichtteilsberechtigt sind. Die Berechtigung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) weicht von der allgemeinen Pflichtteilsberechtigung teilweise ab (vgl. dazu § 7 Rdn 6 ff.).

2. Abkömmlinge

a) Allgemeines

 

Rz. 6

Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB) verwandt sind, wobei es auf den Verwandtschaftsgrad nicht ankommt, also Kinder, Enkel, Urenkel. Entferntere Abkömmlinge sind aber nur nach Maßgabe des § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt (ausführlich siehe Rdn 34 ff.).

b) Nichteheliche Abkömmlinge

aa) Gesetzesänderung durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz

 

Rz. 7

Im Verhältnis zwischen Mutter und nichtehelichen Abkömmlingen besteht ohne jede zeitliche Einschränkung ein volles Erb- und Pflichtteilsrecht. Im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Vater und seinen Abkömmlingen war dies lange Zeit anders: Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG besaßen vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder nach wie vor kein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater, und umgekehrt, wenn der Erblasser am 3.10.1990 seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern hatte (Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch am 28.5.2009 in der Sache Brauer ./. BRD entschieden, dass diese Differenzierung die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder in ihren Rechten aus Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt.[1] Die Gründe für die Regelung seien heute nicht mehr zeitgemäß und könnten die unterschiedliche Behandlung wegen der nichtehelichen Geburt nicht mehr rechtfertigen.[2]

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entscheidung mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.4.2011.[3] Durch dieses wurden für künftige Erbfälle alle vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt und sind grundsätzlich gesetzliche Erben nach ihren Vätern. Für Erbfälle vor dem 29.5.2009 hatte der Gesetzgeber jedoch eine Fortgeltung der alten Rechtslage vorgesehen. In zwei aktuellen Entscheidungen (Mitzinger ./. BRD und Wolter und Sarfert ./. BRD) hat der EGMR auch diese Regelung als für mit der EMRK nicht vereinbar erachtet. Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Umsetzung dieser Rechtsprechung des EGMR befasst.[4] Die Rechtslage für solche Erbfälle ist dennoch nach wie vor nicht völlig abschließend geklärt.

Nachfolgend werden zunächst die zwischenzeitlich unstreitigen Erbrechte nichtehelicher Kinder nach dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz dargestellt (siehe Rdn 8 ff.). Sodann folgt eine Darstellung der Erbrechte nichtehelicher Kinder bei Erbfällen vor dem 29.5.2009 (siehe Rdn 11 ff.).

[1] EGMR ZEV 2009, 510 = FamRZ 2009, 1293; vgl. dazu Leipold, ZEV 2009, 488.
[2] EGMR ZEV 2009, 510 = FamRZ 2009, 1293; vgl. dazu Leipold, ZEV 2009, 488.
[3] BGBl I 2011, 615; dazu Krug, ZEV 2011, 397; Bäßler, ZErb 2011, 92, 95 ff.; Leipold, FPR 2011, 275; Rebhan, MittBayNot 2011, 285.
[4] BGH v. 12.7.2017/IV ZB 6/15, BeckRS 2017, 119215

bb) Rechtslage nach dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz

 

Rz. 8

Aufgrund des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes ergab sich folgende zeitliche Abstufung:[5]

Erbfälle ab Inkrafttreten des Gesetzes: Für alle Erbfälle, die nach der Verkündung der Neuregelung eintreten, werden alle vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie werden genau wie diese zu gesetzlichen Erben.
Erbfälle ab dem 29.5.2009 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes: Da bei Altfällen vor Inkrafttreten des Gesetzes das Vermögen der Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage zunächst berufenen Erben übergegangen ist, sollte die Erbsc...

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