1. Begriff
Rz. 17
Das Altenteil (Leibgeding, Leibzucht) ist kein eigenständiges dingliches Recht. Es ist allgemein langfristig, meistens lebenslänglich bestellt und dient der persönlichen Versorgung des Berechtigten. Ein Leibgeding kann auch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt werden, wenn sämtliche Gesellschafter in einer besonderen persönlichen Beziehung zu dem Berechtigten stehen, die auf eine soziale Motivation für die Einräumung der Rechte schließen lässt.
Rz. 18
Die einzelnen Nutzungen und Leistungen, die den Inhalt des Altenteils darstellen, können nur aus dem Kreis der Rechte beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast oder Nießbrauch stammen. § 49 GBO gestattet die Eintragung unter der Sammelbezeichnung Altenteil, um eine Einzelabsicherung dieser Rechte im Grundbuch zu vermeiden.
2. Landesrechtliche Besonderheiten
Rz. 19
Nach § 9 EGZVG kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass das Altenteil abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen auch dann bestehen bleibt, wenn es grundsätzlich nicht in das geringste Gebot fällt und somit erlöschen würde.
Rz. 20
Geht das Altenteil dem bestbetreibenden Gläubiger im Range vor, bleibt es nach den Versteigerungsbedingungen bestehen, ist in das geringste Gebot aufzunehmen und von dem Ersteher zu übernehmen, § 52 ZVG. Der Inhalt des Altenteils bestimmt den Zuzahlungsbetrag, den das Versteigerungsgericht festzusetzen hat. Bei der Wertdifferenz zwischen dem Verkauf des Grundstücks mit oder ohne Altenteil sind sämtliche Einzelfaktoren zu berücksichtigen. Hierbei kann auf die Ausführungen zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, zur Reallast und zum Nießbrauch verwiesen werden. Sofern das Altenteil mehrere dieser Rechte umfasst, sind die Einzelleistungen zu summieren.
Rz. 21
Geht das Altenteil dem bestbetreibenden Gläubiger im Range nach, erlischt es nach den Versteigerungsbedingungen und ist durch einen festzusetzenden Ersatzbetrag abzufinden, § 92 Abs. 2 ZVG. Der Wertersatz ist durch Zahlung einer Geldrente aus einem zu bildenden Deckungskapital zu leisten. Das gesamte Deckungskapital ergibt sich aus der Summe der einzelnen Leistungen, der Jahresbetrag ist mit der statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren; max. ist der 25-fache Jahresbetrag anzusetzen, § 121 ZVG.
Rz. 22
Aufgrund der zuvor erwähnten länderspezifischen Sondergesetze kann bestimmt werden, dass das Altenteil von der Zwangsversteigerung unberührt bleibt. Auch wenn das Recht dem bestbetreibenden Gläubiger im Range nachgeht, somit grundsätzlich erlöschen würde, bleibt es außerhalb des geringsten Gebots bestehen und ist vom Ersteher zu übernehmen. In diesem Fall ist ein Zuzahlungsbetrag, § 51 ZVG, durch das Versteigerungsgericht festzusetzen, da das Recht in jedem Fall vom Ersteher zu übernehmen ist.
3. Hinweispflicht – Doppelausgebot
Rz. 23
Das Versteigerungsgericht muss bei Beginn der Versteigerung auf die Besonderheiten landesrechtlicher Vorschriften im Fall eines Altenteils hinweisen. Diejenigen Beteiligten, die durch das Bestehenbleiben des Altenteils beeinträchtigt sind, können einen Antrag stellen, dass das Grundstück auch unter der Bedingung ausgeboten wird, dass das Altenteil erlischt, § 9 Abs. 2 EGZVG. In diesem Fall wird das Grundstück regelmäßig doppelt ausgeboten. Das Grundstück wird unter der Bedingung ausgeboten, dass das Altenteil bestehen bleibt und unter der Bedingung, dass das Altenteil erlischt.
Rz. 24
Der Zuschlag kann nur auf das Gebot ohne Altenteil, als Abweichung der gesetzlichen landesrechtlichen Vorschriften, erteilt werden, wenn der Antragsteller durch Gebote auf das gesetzliche Ausgebot (mit Altenteil) benachteiligt ist. Für den Zuschlag kommt es darauf an, ob der antragstellende Gläubiger bei dem Ausgebot zu der Bedingung des Fortbestands des als Altenteil eingetragenen Rechts (§ 9 Abs. 1 EGZVG) keine oder eine schlechtere Deckung erreicht als bei dem Ausgebot zu der Bedingung des Erlöschens dieses Rechts (§ 9 Abs. 2 EGZVG). Der Wert des als Altenteil eingetragenen Rechts bleibt dabei außer Betracht.
4. Reallast
Rz. 25
Die Reallast ist die Berechtigung, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu verlangen, § 1105 BGB. Die einzelnen Reallastleistungen können in Naturalien, H...