Dr. K. Jan Schiffer, Eberhard Rott
Rz. 23
Aus der Entstehungszeit Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in 2000 heraus erklärlich wird die Frage unterschiedlicher Vergütungssätze in Abhängigkeit von der Qualifikation als Testamentsvollstrecker auch in diesen Vergütungsempfehlungen nicht thematisiert. Geht man von dem Gedanken aus, dass sich die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2000 eine Tätigkeit von Notaren als Testamentsvollstrecker errichten und geht man weiter davon aus, dass Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über eine für das Amt des Testamentsvollstreckers vergleichbare Sachkunde verfügen, und fordert man für Testamentsvollstrecker, die über vergleichbare Qualifikationen nicht verfügen, einen Abschlag von den Vergütungsempfehlungen des Notarvereins, so erscheint es nur konsequent, wenn für höher qualifizierte Testamentsvollstrecker ein Zuschlag zugelassen wird. Geht man davon aus, dass sich die höhere Qualifikation grundsätzlich auch in einem besseren Erfolg der Testamentsvollstreckung niederschlägt, kann ohne weiteres von einem entsprechenden, zumindest mutmaßlichen, Erblasserwillen ausgegangen werden. Überdies entspricht es einem allgemeinen Konsens, dass eine höhere Qualifikation auch zu einer höheren Vergütung führt.
Rz. 24
Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass mit steigendem Grad an Qualifizierung und Spezialisierung auch das von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium der sich im Einzelfall im Erfolg der Testamentsvollstreckung auswirkenden Geschicklichkeit deutlich häufiger realisiert. Für denjenigen, der Testamentsvollstreckungen geschäftsmäßig ausführt und hierfür einen permanenten Fortbildungsaufwand sowie eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorhält, muss die Vergütung kostendeckend sein und darüber hinaus ein ausreichendes Einkommen – nach Abzug der betrieblichen Ausgaben, die weniger qualifizierte Testamentsvollstrecker regelmäßig in nur entsprechend geringerem Umfang haben – sichern können. Als Zuschlagssatz werden 15 % auf die sich im konkreten Fall ergebende Gesamtvergütung des Testamentsvollstreckers als angemessen erachtet, für Testamentsvollstrecker unterhalb der Eingangsqualifikation wird ein Abschlag von bis zu 50 % vorgeschlagen.
Praxishinweis
Die Diskussion um einen Zuschlag für besonders qualifizierte Testamentsvollstrecker führt in der Konsequenz dazu, dass die von der "Neuen Rheinischen Tabelle" in Ziff. II. 2. grundsätzlich vorgesehene Gebührenbegrenzung auf den dreifachen Betrag der Grundvergütung in Frage gestellt werden muss. Ansatzpunkt ist auch hier wieder der Gedanke der Verantwortungsvergütung. Derjenige, der sich durch besondere Qualifikation und Zusatzausbildung im Bereich der Testamentsvollstreckung hervortut, bringt damit zum Ausdruck, dass er zum einen dem Institut als solchem, zum anderen aber auch dem konkret zu vollstreckenden Nachlass eine besondere Verantwortung entgegenbringt. Hier würde sich eine Gebührenbegrenzung des besonders qualifizierten Testamentsvollstreckers auf den Gebührenrahmen eines weniger verantwortlich agierenden Vollstreckers kontraproduktiv auswirken. Insoweit müsste die Gebührenobergrenze zumindest ohne Berücksichtigung des Qualifikationszuschlags bemessen werden.