Im Zuge der Anpassung der Deutschen Notarvereins 2000 an die Erfordernisse der modernen Rechtswirklichkeit ist es u.E. angezeigt, die Gebührenbegrenzung abzuschaffen, zumindest aber präziser zu fassen. Fälle der Testamentsvollstreckung in besonderer sozialer Verantwortung, die gerade nicht die Maximierung des Nachlasses zum Gegenstand haben, sollten als Ausnahmetatbestand ausdrücklich zugelassen werden.
Gelingt dies nicht, wird in gleichem Maße einer Zunahme des Streitpotenzials mit den Erben die Neigung der qualifizierten Testamentsvollstrecker abnehmen, sich dieser verantwortungsvollen und auch gesellschafts- und sozialpolitisch erwünschten Aufgabe zuzuwenden. Die demgegenüber gelegentlich betonte Gefahr, durch die Testamentsvollstreckung drohe der Nachlass vom Erblasser direkt auf den Testamentsvollstrecker überzugehen, ist ein Schreckgespenst, das noch aus einer Zeit stammt, als es keine Qualifikationskriterien für Testamentsvollstrecker gab. Darüber hinaus sollte nicht verkannt werden, dass der populistisch geprägte Journalismus dazu neigt, Einzelfälle zu verallgemeinern.
Bonefeld meint in diesem Zusammenhang, die Vergütung von "Großnachlässen" von über 5 Mio. EUR führe bei strikter Anwendung der 1,5 % nach der Tabelle nicht zu angemessen Ergebnissen. Das erscheint als pauschale Behauptung nicht überzeugend. Bonefeld gibt uns keinen Hinweis darauf, nach welchem Wertmaßstab aus seiner Sicht die Ergebnisse unangemessen sein sollen. Sie können es selbstverständlich "theoretisch" in extremen Einzelfällen sein – etwa wenn der Testamentsvollstrecker fast keine Tätigkeit entfalten muss und etwa nur ein hoch befülltes Bankkonto an einen Erben zu übertragen hat, sich aber dennoch eine hohe Vergütung nach der Tabelle errechnet. Dann passen die auch von Bonefeld in diesem Zusammenhang angesprochenen "tätigkeitsbezogenen Umstände" ersichtlich kaum zu der Vergütung. Das ist aber eben eine theoretische Betrachtung, die uns für die Praxis nichts nutzt.
Grundsätzlich bestimmt doch bekanntlich, was auch Bonefeld einräumt, aber dann nicht mehr in seine Ausführungen einbezieht, der Erblasser die Höhe der Vergütung und das sogar insoweit, wie sie den Erben als zu hoch erscheinen mag. Diese Vergütungsbestimmung kann der Erblasser eben auch durch Bezug auf das betreffende Tabellenwerk vornehmen.
Auch der eigene pauschale Lösungsvorschlag von Bonefeld überzeugt nicht. Bonefeld begründet ihn letztlich nur abstrakt theoretisch mit einem "Differenzierungsgebot" und dem "Äquivalenzprinzip". Das sind indessen nur allgemeine Schlagworte ohne konkrete Überzeugungskraft. Sie können mithin nicht konkret begründen, warum künftig von der, auch von Bonefeld konstatierten, herrschenden Meinung zur angemessenen Testamentsvollstreckervergütung abgewichen werden sollte.
Zuzustimmen ist Bonefeld bei seiner grundsätzlichen Aussage, dass sich eine ausschließlich schematische Betrachtungsweise verbietet. Ja, die Lösung liegt auch hier im Fall und seinen Sachverhaltsdetails.