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Arbeitsverträge unterliegen gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der AGB-Kontrolle und den im AGB-Recht entwickelten Leitlinien.[1] Allerdings sind für die AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Gem. § 310 Abs. 4 BGB findet die Inhaltskontrolle auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Im Hinblick auf die Inhaltskontrolle ist daher in Zukunft genau zu unterscheiden, ob es sich um individuelle oder kollektive Vereinbarungen handelt.

[1] Ulmer/Brandner/Hensen, § 1 Rn 9 ff.

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