Rz. 53

Für Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug ist das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB hinsichtlich der Änderungsvorbehalte von Interesse. Diese Norm betrifft für den Arbeitsvertrag insb. einseitige Leistungsänderungsvorbehalte und Leistungsbestimmungsrechte, soweit diese für den anderen Vertragspartner zumutbar sind. In diesem Zusammenhang sind insb. (Konzern-) Versetzungsklauseln, Änderungsvorbehalte bei der Arbeitszeit sowie Widerrufs- und Anrechnungsvorbehalte bzgl. des Arbeitsentgelts betroffen.[31] Betroffen ist allerdings nur die einseitige Leistung des Verwenders, also die des Arbeitgebers.[32] Die Klausel käme daher insoweit auf Leistungsbestimmungsrechte des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsentgelts zur Anwendung, während Versetzungsklauseln oder Bestimmungsrechte hinsichtlich der Arbeitszeit an der Generalklausel § 307 BGB zu messen wären.[33] Eine solch unterschiedliche Prüfung ist nicht gerechtfertigt, weshalb die einseitigen Leistungsbestimmungsrechte einheitlich an § 307 BGB zu messen sind, zumal inhaltliche Abweichungen zwischen der "Unzumutbarkeit" nach § 308 Nr. 4 BGB und der "Unangemessenheit" nach § 307 BGB nicht zu erwarten sind.[34]

[31] FS für Dieterich, S. 265.
[32] Vgl. OLG Köln, ZIP 1999, 21, 22; Ulmer/Brandner/Hensen, § 10 Nr. 4 Rn 4 (str.).
[33] Hromadka, in: FS für Dieterich, S. 265.
[34] Gotthardt, Rn 263; im Ergebnis auch Lingemann, NZA 2002, 181 (190 f.).

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