Rz. 7
Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Hierbei sind jedoch Nachlassverbindlichkeiten von Unterhaltsansprüchen des Verwandten zu erfüllen, wenn dieser auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Unterhaltspflicht gegenüber dem ungeschiedenen und überlebenden Ehegatten gem. §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB. Grundsätzlich stellt sich dies auch als interessengerecht heraus, da den Berechtigten als Äquivalent häufig der Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass zusteht.
Rz. 8
Ausnahme: Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Für den geschiedenen Ehegatten sieht es aber anders aus. Bis zum Tod des Erblassers hat der geschiedene Ehegatte einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, aber ist nicht pflichtteilsberechtigt i.S.d. § 2303 BGB. Demnach droht ihm ein Anspruchs- und Ersatzverlust. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber dem geschiedenen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben übertragen werden soll (§ 1586b Abs. 1 BGB). Es ist auch anwendbar auf Ansprüche, welche auf sog. unselbstständige Unterhaltsvereinbarungen (vertragliche Abreden) beruhen, die den gesetzlichen Anspruch ausfüllen. Aufgrund möglicher anfallender Unterhaltsforderungen kann vor oder nach der Erbteilung das Nachlassinsolvenzverfahren von den einzelnen Miterben beantragt werden, jedoch nur dann, wenn sich eine Überschuldung des Nachlasses ergeben könnte gem. §§ 316 f. InsO. Fraglich bleibt, ob der Tod des Unterhaltsschuldners ein wichtiger Grund i.S.d. § 1585 Abs. 2 BGB ist, aus dem der Unterhaltsgläubiger das Recht bekommt, eine Kapitalabfindung des Unterhalts zu erlangen.
Rz. 9
Dabei ist zu beachten, dass der Erbe nur für den Betrag haftet, der dem Pflichtteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten entspricht, wenn die Ehe ohne Scheidung verblieben worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB). Man bezeichnet dies als fiktiven Pflichtteil und stellt den Höchstbetrag der Haftung des Erben dar. Der BGH bezieht in die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche des Berechtigten gegen den Erben mit ein, vor allem im Hinblick auf unbenannte Schenkungen. Außerdem ist der § 1586b BGB nach § 1933 S. 3 BGB auf den Überlebenden-Unterhalt nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags anwendbar.