Rz. 13
Auch Forderungen des überlebenden Ehegatten aus einer "Innengesellschaft" können den Nachlass mindern. Bei diesen Forderungen auf Abrechnung und Zahlung der Abfindungssumme handelt es sich auch um Erblasserschulden.
a) Problemanschnitt
Rz. 14
Mit der Frage, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein angemessener Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen könnte, ohne eheliches Güterrecht, mussten sich die Rechtsprechung und die Literatur häufig auseinandersetzen. Dabei ist vor allem auf die eigentumsmäßige Zuordnung des Vermögens bei einem Ehegatten im Hinblick auf bedeutende finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten zu achten, die das übliche Maß einer Ehe übersteigen. Dabei müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die nicht unbillig erscheinen. Bei solchen Fällen werden zwei Ausgleichsmöglichkeiten debattiert.
Hierzu gehören die Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei der Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen und Ansprüche auf eine Auseinandersetzungssumme bei Beendigung einer zwischen den Ehegatten stillschweigend begründeten Innengesellschaft nach §§ 722, 730 BGB. Dem BGH zufolge haben die unbenannten Zuwendungen den Zweck, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen; die persönliche Bindung der Ehegatten steht damit im Vordergrund.
b) Rechtsprechung des BGH
Rz. 15
Anzunehmen ist eine Innengesellschaft, wenn in der Ehe planmäßige und zielorientierte Zusammenarbeit vorherrscht, die zu einer möglichen Vermögenswerterhöhung führt. Darüber schwebt ein eheübergreifender Zweck i.S.d. § 705 BGB.
Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Eheleute mit der Vermögensmehrung verfolgen. Also auch, ob sie mit ihrer Arbeit einen über die eheliche Lebensgemeinschaft übergeordneten Zweck erreichen wollen. Außerdem müsste die Vorstellung darin zugrunde liegen, dass das gemeinsam erreichte Vermögen wirtschaftlich auch dem anderen gehören soll. Demnach müsste zumindest schlüssig ein rechtsgeschäftlicher Vertrag zustande gekommen sein. Anhaltspunkte dafür sind z.B. Planung, Umfang, Dauer der Vermögensmehrung und Absprache über die Verwendung und Anlage des Vermögens. Eine Gütertrennung bedeutet nicht sofort, dass kein Gesellschaftsinnenverhältnis der Ehegatten besteht. Dies deshalb, weil man daraus noch nicht erkennt, ob die Ehegatten etwaige Mitwirkungen am gemeinsam erzeugten Vermögen ablehnen. Folglich kann der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch neben dem Anspruch auf Zugewinn stehen. Allgemein gilt dies auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften.
Rz. 16
Durch einvernehmliche Auflösung, Scheidung oder Tod des Erblassers (vgl. § 727 BGB) besteht keine Innengesellschaft mehr. Die Auseinandersetzungssumme kann aufgrund der Auflösung durch Tod entweder Nachlassforderung oder Nachlassverbindlichkeit sein.