I. Einführung
Rz. 1
Beim Versterben des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Diese Übertragung kann nicht nur positive Folgen mit sich führen, sondern auch eine erhebliche Beeinträchtigung für den Erben darstellen. Durch den Erbfall werden zwei bisher getrennte Vermögensmassen gebündelt, so § 1922 BGB; damit sind die jeweiligen Aktiva und Passiva des Erblassers gemeint. Dabei spricht man auch von der Universalsukzession. Demnach haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen. Folglich sind Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer keine Schuldner und haben die Position eines Nachlassgläubigers. Haften kann sowohl der Alleinerbe als auch die Erbengemeinschaft.
Rz. 2
Hierbei besteht auch die Möglichkeit, dass eine Vor- und Nacherbschaft besteht gem. §§ 2100 ff. BGB. Mit dem Tod des Erblassers tritt zunächst der Vorerbe die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Der Vorerbe bekommt den vollständigen Nachlass und kann über ihn in den Grenzen der §§ 2113 BGB verfügen. Dies deshalb, weil er während seiner Zeit der Erbberechtigung, d.h. bis zum Eintritt des Nacherbfalls, Erbe des Erblassers ist. Somit haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten wie ein Vollerbe. Der Nacherbe hat zunächst keinen Zugriff auf den Nachlass. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers und haftet erst dann für etwaige Nachlassverbindlichkeiten. Ab da endet die Haftung des Vorerben und dieser verliert seine Erbenstellung nach § 2139 BGB. Wenn jedoch der Erblasser ausdrückliche Anordnungen dem Vorerben gestellt hat, haftet dieser nach wie vor gem. § 2145 Abs. 1 BGB. Besteht für den Vorerben zuvor noch eine Möglichkeit, diese Haftung zu beschränken, welche beim Eintritt des Nacherbfalls noch bestand, hat er einen Verweigerungsanspruch gegen die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, siehe § 2145 Abs. 2 BGB. Die Haftungsbeschränkung des Nacherben bleibt von dieser Möglichkeit des Vorerben unberührt gem. §§ 2144, 2145 BGB, da der Erbende unbeschränkt, grundsätzlich aber beschränkbar für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet.
Rz. 3
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB u.a. die Erblasserschulden und die womöglich aus dem Anlass des Erbfalls entstehenden Erbfallschulden. Die seit dem Tod des Erblassers entstandenen Mietraten sind z.B. Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB. Auch eine Nachlasserbenschuld kann bestehen, sobald der Nachlassgläubiger gleichzeitig persönlicher Gläubiger des Erben ist. Erblasserschulden stammen vom Erblasser und bestanden auch ihm gegenüber (§ 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB). Grundsätzlich wäre demnach der Erbe verpflichtet, die Erblasserschulden so zu erfüllen, wie sie auch vom Erblasser zu erfüllen gewesen wären.
Rz. 4
Bei Rechtsverhältnissen, bei denen nur eine höchstpersönliche Erfüllung möglich wäre, findet ein solcher Schuldenübergang nicht statt, sie erlöschen mit dem Tod des Erblassers. Auch nach dem AG Leipzig ist das Recht auf Erteilung der Restschuldbefreiung höchstpersönlich und somit nicht vererblich. § 286 InsO untermauert diesen Aspekt, da die Möglichkeit eines Neustarts nicht mehr durch den Tod möglich ist. Dadurch erhalten die Gläubiger Rechtsklarheit und können ihre Forderungen gegen den Erben erwirken. Jedoch besteht für den Erben dadurch Ungewissheit, ob und in welchem Maße eigene Forderungen in den Nachlass vollstreckt werden können. Der Erbe hat wiederum zwei Möglichkeiten, der persönlichen Haftung zu entkommen. Zum einen ist es möglich, den Nachlass auszuschlagen gem. § 1942 ff. BGB, zum anderen eine sog. Haftungsbegrenzung durch Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung zu erwirken. Sollte ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet werden, steht trotzdem dem Erben die Einrede nach § 1990 BGB zu.
Rz. 5
Bei jener Möglichkeit, dass der Erbe eine entsprechende Haftung auf den Nachlass beschränken kann, ist zu beachten, dass vorher eine Trennung der beiden Vermögensmassen stattgefunden haben sollte. Diese Trennung wird durch die Nachlassverwaltung oder durch ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. § 1975 BGB angestoßen.
II. Erblasserschulden
Rz. 6
Es gibt mehrere Arten von Erblasserschulden. Zu den Erblasserschulden können sogar etwaige Unterhaltsverpflich...