Rz. 31
Nachlasserbenschulden entspringen aus Rechtshandlungen des Erben durch eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung. Durch die Haftung des Erben und des Nachlasses kann der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld auf den Nachlass und das Vermögen des Erben zugreifen. Somit haftet der Erbe unbeschränkt.
1. Rechtsstreitkosten
Rz. 32
Zu den Nachlasserbenschulden gehören auch die Kosten eines Rechtsstreits, die der Erbe angesichts des Nachlasses führt. Dabei richtet sich der Vorbehalt der Erbenhaftung nur auf die Hauptsache und nicht auf die Kosten, außer es liegt eine reine Erblasserschuld oder ein vom Erblasser begonnener Rechtsstreit vor.
Sollte der Erbe aufgrund der Rechtsstreitkosten die persönliche Haftung umgehen wollen, müsste er den Anspruch aus § 93 ZPO unter dem Vorbehalt der Haftungsbeschränkung anerkennen lassen.
2. Wohngeldschulden
Rz. 33
Auch nach dem Erbfall fällig werdende oder durch einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft herrührende Wohngeldschulden sind nach der Rechtsprechung des BGH Verbindlichkeiten des Erben. Hierfür muss ihm aber das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Nachlassverwaltung zugeordnet werden können. Anhaltspunkte dafür sind zum einen die Annahme der Erbschaft oder wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist gem. § 1944 BGB; daraus besteht folglich die Möglichkeit, die Wohnung zu nutzen. Für den BGH ist hierbei ausschlaggebend, ob das Verhalten des Erben eine entsprechende Haftungsgrundlage entstehen lässt und er somit mit seinem eigenen Vermögen haftet, oder aufgrund der Nachlassverwaltung ohne sein Handeln Verbindlichkeiten entstehen, die der Nachlass tragen muss.
Rz. 34
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Nachlassverwaltung und was der Erbe mit der Wohnung vorhat. Dabei ist es unerheblich, ob er die Wohnung selbst nutzt, vermietet, verkauft etc. oder diese leerräumt. All diese Tätigkeiten des Erben untermauern eine Nachlassverwaltung der Wohnung des Erblassers, da bei diesen Tätigkeiten Willenselemente sowie eine Entscheidung des Erben enthalten sind. Bei einem Mitwirken an Beschlüssen von Eigentümerversammlungen liegt auch ein Nachlassverwaltungshandeln des Erben vor. Das OLG Schleswig erweiterte die Rechtsprechung dahingehend, dass Wohngeldschulden entweder Nachlasserbenschulden, welche Eigen- und Nachlassverbindlichkeiten entstehen lassen, oder reine Nachlassverbindlichkeiten sind. Dementsprechend ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Nachlassgläubigerin i.S.d. § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB und kann dem Erben durch ihren Antrag eine Inventarfrist setzen.