Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 219
Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungskonzept, maßgebliche Bestimmungen über eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung der singulären Regelung im Berufsrecht einiger Berufe zu überlassen, zieht dieses System mangels ausreichender Synchronisation der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich, die das Regelungsanliegen hinter dem Gesetz vom 15.7.2013, nämlich den Angehörigen Freier Berufe die Möglichkeit zu eröffnen, sich als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zu organisieren, und die praktischen Schwierigkeit bei der Handhabung der Haftungskonzentration nach § 8 Abs. 2 PartGG zu lösen, konterkariert.
(1) Partnerschaftsversicherung und das Recht zur Pflichtversicherung
Rz. 220
Ausdrücklich hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für Partnerschaftsgesellschaften einzuführen, sodass es Angehörigen der Freien Berufe unbenommen bleibt, sich in einfachen Partnerschaftsgesellschaften mit dem "traditionellen Haftungsregime" einer uneingeschränkten Haftung der Gesellschaft und einer auf die Handelnden i.S.d. § 8 Abs. 2 PartGG beschränkten akzessorischen Gesellschafterhaftung zu organisieren.
Rz. 221
Die Änderung von der einfachen Partnerschaftsgesellschaft hin zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist laut Gesetzesbegründung durch Abschluss des nötigen Versicherungsvertrags möglich, ohne dass es der Umwandlung nach dem UmwG bedarf. Letztlich reicht es nach § 4 Abs. 3 PartGG aus, wenn der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG eine Versicherungsbescheinigung gem. § 113 Abs. 2 VVG mit der Angabe einer bestimmten Versicherungssumme beigefügt wird.
Rz. 222
Operiert das Gesetz mit der Anordnung der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Versicherungssumme, sind die Registergerichte nicht zu einer entsprechenden Überprüfung verpflichtet. Der Gesetzgeber weist das Risiko, ob die Versicherung angemessen bleibt, den Partnern zu. Entsprechendes wird wohl zu gelten haben, wenn es zu interprofessionellen Zusammenschlüssen kommt, an denen nicht nur Angehörige der klassischen sozietätsfähigen Berufe, sondern auch andere Freiberufler beteiligt sind, wie es vom BVerfG ausdrücklich im Jahr 2016 gestattet wurde (vgl. Rdn 205 f., 215).
Rz. 223
Es bedarf also einer sehr sorgfältigen Kanzleiorganisation, um sich die Privilegien des § 8 Abs. 4 PartGG zu verschaffen und zu erhalten. Insbesondere bei interprofessionellen Zusammenschlüssen muss dem Berufsrecht jeder Fraktion von Berufsträgern stets ausreichend Rechnung getragen werden, um im Haftungsfall nicht des Privilegs aus § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG verlustig zu gehen und doch einer persönlichen Haftung ausgesetzt zu sein. Bei Partnerschaften mit relativ häufigem Wechsel der Gesellschafter kann es rasch zu "Stockfehlern" kommen, die schädlich für die Haftungsprivilegierung sind.
Rz. 224
Auch wenn nämlich in §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 4 S. 2 PartGG auf die Vorschriften über die Pflichtversicherung in §§ 113 ff. VVG hingewiesen wird, handelt es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung um eine freiwillige Versicherung. Dieser Umstand kann bei Deckungskonzepten zum Tragen kommen, bei denen über die Versicherung für eine Anwalts-PartGmbB etwa auch das Risiko für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, der keiner gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt, mitversichert ist. Es ist nämlich umstritten, ob dann der Versicherungsvertrag für das Insolvenzverwalterrisiko uneingeschränkt oder zumindest in Bezug auf die Mindestversicherungssumme nach §§ 113 ff. VVG behandelt werden muss.
Rz. 225
Praxistipp
Hier kann Anwälten und – noch mehr den im Umgang mit Rechtsvorschriften vielleicht nicht so vertrauten – Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ärzten oder Apothekern nur empfohlen werden, sich spezialisierter Versicherungsvermittler bei der Absicherung von Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung zu bedienen, falls die Einheit keine Praxisorganisation vorhält, die die nötigen Maßnahmen umsetzen kann. Die Einschaltung eines Versicherungsvermittlers bietet nämlich den Vorteil, dass man – falls es zu den erwähnten "Stockfehlern" kommen sollte – den Vermittler haftbar machen kann, wenn es zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung kommt.
(2) Haftungsbegrenzung
Rz. 226
Die Unt...