Rz. 400

Ein weiteres, bisweilen unterschätztes Risiko ist der Umstand, dass es anders als bei der Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder bei Anträgen nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 und 13 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes ankommt, sondern auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Gesuchs durch die Gütestelle. Insoweit liegt ein Gleichlauf mit dem Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB vor, der ebenfalls auf die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anlaufen der Verjährungshemmung abstellt.

 

Rz. 401

Versäumen Gerichte es selbst in grob fahrlässiger Weise die Bekanntgabe eines Prozesskostenhilfegesuchs zu veranlassen, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Verjährung nicht gehemmt, weil es Antragsteller in der Hand haben, durch Hinweise auf eine drohende Verjährung und Rückfragen bei den Gerichten auf eine alsbaldige Bekanntgabe ihres Antrags hinzuwirken, vgl. dazu im Einzelnen noch Rdn 717. Diese Anforderungen beanspruchen aufgrund des identischen Wortlauts auch bei § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB Geltung.

 

Rz. 402

Anwälten ist es daher zu empfehlen, kurz vor dem Ablauf einer Verjährungsfrist eingereichte Güteanträge mit einem entsprechenden Hinweis und der Bitte um unverzügliche Bekanntgabe des Antrags bei der Gegenseite zu versehen und alsbald – jedenfalls nicht später als die 14 Tage, die sich bei der Anwendung von § 167 ZPO als Faustformel etabliert haben[340] – möglichst schriftlich nachzufassen, dass die Bekanntgabe veranlasst worden ist.

[340] MüKo-BGB/Grothe, 7. Aufl. 2015, § 204 Rn 36, jeweils m.w.N.; kritisch schon bei einer Dauer von zwölf Tagen aber Musielak/Voit/Fischer, § 117 Rn 8.

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