Rz. 883

Streitigkeiten im Werkvertragsrecht und insbesondere im Baurecht gehören zu den kostspieligsten, schwerfälligsten und typischerweise besonders lang andauernden Prozessen.[671] Grund hierfür sind viele unklare, durch Ablauf- und Leistungsänderungen sowie durch Preisdifferenzen gestörte Vertragsgrundlagen, die oftmals komplexe technische Fragen im Zusammenhang mit der Behauptung von Mängeln und das Zusammenspiel mehrerer Leistungserbringer beinhalten. Des Weiteren ist die Beweiserhebung sehr aufwändig, oft bedarf es der Hinzuziehung von Sachverständigen. Auch können oftmals keine klaren Ergebnisse erlangt werden.

 

Rz. 884

Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten über die Risiken, die das Führen eines Bauprozesses birgt aufzuklären, bevor das Verfahren anhängig gemacht wird. Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten alternative Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, wie bspw. Mediation, eine auf Bausachen spezialisierte Schlichtungsstelle oder die Beauftragung eines Schiedsgutachters.[672] Im Einzelfall kann sich aus Kostengründen auch die Heranziehung eines Privatgutachters anbieten, sofern der Versuch einer Einigung auf Grundlage des Privatgutachters aussichtsreich erscheint und weder ein Verjährungseintritt noch eine Verschlechterung der Beweissituation droht.[673]

[671] Keders/Walter, NJW 2013, 1697, 1700; ebenso Kapellmann, NZBau 2016, 67, 68.
[672] Dazu Lembcke, NJW 2013, 1704 f.
[673] OLG Stuttgart, Urt. v. 21.11.2006 – 12 U 11/06, Rn 47, juris.

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