Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 748
Bei der Ausarbeitung von Schriftsätzen muss der Rechtsanwalt mit großer Genauigkeit und Sorgfalt arbeiten, da diese für den Erfolg des Mandats von entscheidender Bedeutung sind.
Rz. 749
Im Schriftsatz hat der Rechtsanwalt seine gesamten juristischen, sprachlichen und taktischen Fähigkeiten zum Ausdruck zu bringen, aber auch sachlich zu bleiben. Dass dies nicht nur ein gutgemeinter Allgemeinplatz ist, um eine Verhärtung von Parteistandpunkten und eine Zerrüttung des Verhandlungsklimas zu vermeiden, zeigte schon der oben unter Rdn 123 anhand eines Judikats des LAG Hamburg dargestellte Beispielsfall. Denn dort bildete schon eine sprachliche Zuspitzung Anlass für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis infolge der sprachlichen Unsachlichkeiten aufzulösen ist. Dies wiederum hatte die Haftbarmachung des Anwalts durch den Arbeitnehmer zur Folge.
Rz. 750
Die ZPO unterscheidet zwischen vorbereitenden und bestimmenden Schriftsätzen. § 129 ZPO bestimmt, dass die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird. Die vorbereitenden Schriftsätze sollen nach § 130 ZPO enthalten:
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die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; |
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die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; |
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die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; |
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die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; |
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die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; |
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die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; |
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die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie. |
Rz. 751
Gem. § 132 Abs. 1 ZPO muss der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig eingereicht werden, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Und nach § 132 Abs. 2 ZPO ist der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.
Rz. 752
Es war schon oben unter Rdn 700 ein Katalog an Beispielen für Anträge bei der Erhebung von Klagen dargestellt worden. Dieser kann naturgemäß nicht erschöpfend sein. Dies schon nicht, weil es eine Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen gibt, die eine individuelle Ausrichtung erfordern. Bei der Vertretung einer Partei, die als Erbe am Verfahren beteiligt ist, auf Beklagtenseite muss § 780 Abs. 1 ZPO beachtet werden. Danach kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist, was einen entsprechenden Antrag vor der Urteilsverkündung voraussetzt; unterbleibt dieser Antrag, ist der Anwalt haftpflichtig.
Rz. 753
Ein bestimmender Schriftsatz, wie bspw. eine Berufungsbegründungsschrift, muss vom Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (siehe Rdn 756 ff.).
Rz. 754
Gem. § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. In anderen Sprachen abgefasste Schriftsätze können folglich nicht verwertet werden. Daher hat der Rechtsanwalt zu beachten, dass er auch keine in fremder Sprache verfassten Anlagen beifügt.