Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 609
Die Mediation gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts (§ 18 BORA) und hat ihren festen Platz in der modernen Streitbeilegungspraxis gefunden.
Rz. 610
Die Rolle des Anwalts, der eine der Parteien einer Mediation (oder eines sonstigen Streitbeilegungsverfahrens) vertritt, ist ambivalent: Einerseits soll er den Einigungswillen seiner Mandantschaft fördern, statt sich ihm zweifelnd in den Weg zu stellen. Andererseits muss er – schon im Hinblick auf sein eigenes Haftungsrisiko – auf Gefahren und Fallstricke hinweisen.
Rz. 611
Voraussetzung jeder Meditation ist ein Vertrauensverhältnis. Problematisch ist jedoch, wenn die Mediation scheitert. Denn dann wird der Mandant durch die gewährten Einblicke in die persönliche Interessenlage verwundbar. In dem meist folgenden (Schieds-)Gerichtsverfahren verwandelt sich der Mediationspartner wieder zum Gegner. Er verfügt nun über Informationen, die er ohne das Mediationsverfahren nicht erlangt hätte. Gänzlich unabhängig von dem Ausgang der Mediation können die Preisgabe von Motiven, Ängsten, Nöten oder wirtschaftlichen Erwägungen der anderen Partei Vorteile auf Kosten der sich offenbarenden Partei bringen.
Rz. 612
Die Frage der Haftung des in der Mediation beratenden Rechtsanwalts wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung hinreichend thematisiert. Dem Mandanten drohen durch die Durchführung eines Mediationsverfahrens Nachteile, wenn der Gegner das Verfahren ausnutzt, um Informationen zu erlangen, die er sonst nicht oder erst später erlangt hätte. Neben der sorgfältigen Formulierung der Vertraulichkeitsabrede hat der in der Mediation beratend tätige Anwalt den Mandanten umfassend aufzuklären, um Haftungsrisiken auszuschließen. Es ist entscheidend, als Rechtsanwalt die Gefahren der Mediation zu kennen, im konkreten Fall den drohenden strategischen Missbrauch durch den Gegner zu erkennen und den Mandanten entsprechend aufzuklären und zu sensibilisieren. Den im Sinne der Rechtsprechung des BGH sichersten Weg begeht ein Anwalt nur, wenn er seinen Mandanten in die Lage versetzt, eine informierte Entscheidung über die Durchführung des Mediationsverfahrens unter Abwägung der jeweiligen Chancen und Risiken zu treffen.
Rz. 613
Schon bisher war weithin anerkannt, dass auf der Grundlage eines gemeinsamen Auftrags eine gemeinsame Beratung von Ehegatten durch einen Anwalt mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz zulässig ist. Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung. Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Versorgungsausgleich zu erarbeiten, ist einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.
Rz. 614
Wichtig ist es für den Rechtsanwalt, um eine Haftung zu begrenzen, dass er den Mandanten vollumfänglich aufklärt. Dazu muss er ihm bereits vor der Durchführung eines Mediationsverfahrens sowohl die Chancen, aber auch die Risiken der Mediation aufzeigen. Einerseits hat er die Pflicht, den Mandanten auf alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten wie die Mediation hinzuweisen, da diese für den Mandanten im Vergleich zu einer streitigen (schieds-)gerichtlichen Auseinandersetzung die vorteilhaftere Vorgehensweise darstellen können. Andererseits darf er aber gleichzeitig dem Mandanten nicht verschweigen, dass mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens Nachteile verbunden sind, die sich gegenüber einem taktisch versierten Gegner nicht vollständig abwehren lassen.
Rz. 615
Wenn sich der vollumfänglich informierte Mandant für den Weg der Mediation entscheidet, besteht die Aufgabe des Rechtsanwaltes darin, für eine lückenlose Gestaltung der Mediationsvereinbarung zu sorgen. Diese ist so zu formulieren, dass der Gegner solche Informationen, die er im Rahmen des Mediationsverfahrens erlangt hat, nicht in ein späteres (Schieds-)Gerichtsverfahren einbringen kann.