Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 821
Geregelt sind die im Transport- und Logistikbereich maßgeblichen Vertragsbeziehungen insbesondere im BGB und im HGB, wobei das Sonderrecht der Kaufleute die Vertragstypen Frachtvertrag, Speditionsvertrag und Lagervertrag umfasst und das Logistikrecht weitgehend dem Werkvertragsrecht angelehnt, aber nicht gesondert gesetzlich normiert ist.
Rz. 822
Wichtig sind fundierte Kenntnisse im Transportrecht, weil die transportrechtlichen Vorschriften Sondervorschriften im Verhältnis zu den allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sind. Dort finden sich insbesondere vorrangige Regelungen zu Verjährungsfristen sowie zu Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen. Daher sind Spezialkenntnisse bei der Beratung des Mandanten als auch bei der Prozessführung notwendig, um nicht in eine Haftungsfalle zu treten.
Rz. 823
Beispielsweise findet sich in § 439 Abs. 1 S. 1 HGB eine Regelung, wonach Ansprüche aus Frachtverträgen innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB greift hier nicht. Die Ansprüche verjähren dabei Tag genau und nicht mit Ablauf des Jahres. Dies ist unter Juristen vielfach unbekannt wie auch die Tatsache, dass das HGB nicht nur unter Kaufleuten zur Anwendung kommt, sondern die Vorschriften über das Frachtgeschäft auch auf Verbraucher anzuwenden sind, § 345 HGB bzw. Umkehrschluss aus § 449 Abs. 3 HGB. Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahren. Dies gilt auch beim Speditionsvertrag nach § 463 HGB.
Rz. 824
Darüber hinaus finden sich Regelungen über vollständige Haftungsausschlüsse bspw. in § 427 HGB, wonach sich der Frachtführer auf mangelhafte Verpackung oder mangelhafte Kennzeichnung der Ware als Schadensursache berufen kann.
Rz. 825
Überraschend sind oft die Haftungsbeschränkungen in den §§ 429 bzw. 431 HGB. Selbst im Falle einer Haftung des Spediteurs können Schadensersatzansprüche bei hochpreisigen Waren gewichtsabhängig beschränkt sein auf geringe Beträge.
Rz. 826
Beispiel
Wird bspw. bei einem Transport ein Fernsehgerät mit einem Gewicht von 10 kg total beschädigt, das einen Kaufpreis von 1.000 EUR hat, so können Schadensersatzansprüche nach § 431 Abs. 1, Abs. 4 HGB beschränkt sein, abhängig vom Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme der Ware zum Transport auf rund 100 EUR (8,33 Sonderziehungsrechte zu je etwa 1,2 EUR bei 10 kg Gewicht). Klagt der Rechtsanwalt also nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen den Kaufpreis des Geräts i.H.v. 1.000 EUR ein, besteht das Risiko, dass die Klage selbst bei voller Haftung des Frachtführers dem Grunde nach in Höhe eines Betrags von 900 EUR der Abweisung unterliegt.
Rz. 827
Um frachtrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, bedarf es der Unterscheidung zahlreicher äußerst ähnlicher Normen wie bspw. den ADSp, dem CMR, dem Montrealer Übereinkommen oder auch dem Warschauer Abkommen, die je nach Transportmittel und Transportweg unterschiedlich anzuwenden sind und in einigen Details zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führen.