Rz. 828

Ist der Anwalt mit einem verkehrsrechtlichen Mandat beauftragt, so geht es meist um die Geltendmachung und die Abwehr von Verkehrsunfallschäden sowie die Vertretung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.[650]

 

Rz. 829

Das Mandat in Verkehrssachen ist besonders haftungsträchtig für den Rechtsanwalt. Haftungsrisiken bestehen gleichermaßen zum Grund wie auch zur Höhe der im Raum stehenden Schadensersatzansprüche. Gerade im Bereich der Antragstellung muss große Sorgfalt an den Tag gelegt werden (vgl. Rdn 700, 743).

 

Rz. 830

Bei Verkehrsunfallprozessen kommt es häufig zum Abschluss eines Vergleiches vgl. hierzu Rdn 770 f.). Der Rechtsanwalt hat hierbei die Pflicht seinen Mandanten umfassend über die Vor- und Nachteile des Vergleichsabschlusses zu informieren.[651] Vor allem bei einem Mandanten, der rechtsschutzversichert ist, muss auf das mit dem Vergleich verbundene Risiko aufmerksam gemacht werden, dass Kosten von der Rechtsschutzversicherung eventuell nicht erstattet werden.[652]

 

Rz. 831

Bei entsprechenden Anhaltspunkten muss ein Rechtsanwalt seinen Mandanten auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hinweisen. Diese Verpflichtung ist durch Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer geregelt (§ 16 BORA) und allgemein anerkannt.[653]

[650] Vgl. zu den aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht: Heß/Burmann, NJW 2016, 3072 m.w.N.
[651] BGH, Beschl. v. 26.1.2012 – IX ZR 222/09 – Rn 2, juris.
[652] OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.42011 – I-24 U 160/10 – Rn 43, juris.
[653] OLG Hamm, Urt. v. 30.4.2015 – I-28 U 88/14 – Rn 58, juris m.w.N.

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