a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden
Rz. 301
Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hat (BAG v. 17.7.1997, AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = NZA 1997, 1346).
Rz. 302
Ein Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers kann dann angenommen werden, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen (BAG NJW 1981, 702; BAG v. 14.12.1995, EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4).
Rz. 303
Die Ersatzpflicht umfasst dann auch regelmäßig den Nutzungsausfallschaden (BAG NZA 1996, 32). Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer auch für Schäden, die ihm anlässlich einer Dienstfahrt durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall entstehen, also z.B. auch für notwendige Verteidigerkosten (BAG v. 16.3.1995, AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 12 = NZA 1995, 836). Geldstrafen und Bußgelder, die wegen Verkehrsverstößen des Arbeitnehmers verhängt werden, hat der Arbeitnehmer hingegen selbst zu tragen.
Rz. 304
Bei der Haftung des Arbeitgebers ist ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitnehmers gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Hierbei sind jedoch die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (siehe Rdn 307 ff.) zu beachten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers in voller Höhe haftet, dass er für einen Schaden, den ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, überhaupt nicht haftet und dass bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen ist.
Rz. 305
Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er auch für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen und die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens, der seinem vereinbarungsgemäß auch für Dienstfahrten genutzten Privatwagen auf einem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Parkplatz vor der Dienststelle von einem Dritten mutwillig zugefügt wird (LAG Düsseldorf VersR 1995, 1079; BAG v. 14.12.1995, EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4).
b) Haftung für Personenschäden
Rz. 306
Bis zum 31.12.1996 galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII ergibt sich der Haftungsausschluss aus § 104 SGB VII. Der Haftungsausschluss greift nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Dieser Haftungsausschluss ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Beiträge für eine gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat (vgl. im Einzelnen § 3 Rdn 102 ff.).