Rz. 177

Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haften nach § 828 Abs. 1 BGB überhaupt nicht für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen.

 

Rz. 178

Dieser Grundsatz gilt auch im Straßenverkehr uneingeschränkt. Einem Kind unter sieben Jahren kann deshalb auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden.

Eine unmittelbare Ersatzpflicht eines Kindes unter sieben Jahren könnte allenfalls durch § 829 BGB (der in der Praxis nahezu nie angewandt wird) begründet werden (vgl. dazu Rdn 197 ff.).

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