Rz. 146
Der Geschädigte muss den objektiven Pflichtverstoß des Verkehrssicherungspflichtigen sowie die kausale Herbeiführung des Schadens beweisen.
Rz. 147
Der Verkehrssicherungspflichtige muss sodann darlegen und beweisen, dass er alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutze Dritter getroffen hat.
Rz. 148
Was an einzelnen Maßnahmen erforderlich ist, bestimmt sich nach der Sorgfalt, die in Anlehnung an § 276 BGB von dem Verkehrssicherungspflichtigen erwartet werden kann. Der Verkehrssicherungspflichtige hat sich hierbei insbesondere an dem Personenkreis auszurichten, der bestimmungsgemäß mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt.
Rz. 149
Beispiel
Wird in einem Kaufhaus ein im Boden liegender Heizungsschacht vorübergehend zum Reinigen geöffnet, liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, wenn der Kaufhausbetreiber während der Ladenöffnungszeiten lediglich ein Hinweisschild aufstellt mit der Aufschrift "Vorsicht, Fallgrube". Zu den Geschäftszeiten muss damit gerechnet werden, dass das Schild z.B. von kleinen Kindern oder Sehbehinderten nicht gelesen wird.
Rz. 150
Wenn nach Geschäftsschluss bestimmungsgemäß allenfalls noch Mitarbeiter im Hause sind, hat der Kaufhausinhaber der verkehrserforderlichen Sorgfalt mit dem Aufstellen des Schildes genügt.
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