Rz. 294
Eine Haftung aus Vertrag setzt gem. § 280 Abs. 1 BGB (darunter fällt nunmehr auch die frühere pVV) stets Verschulden voraus; sie begründet keine Gefährdungshaftung. Hinsichtlich des Verschuldens des Vertragspartners sieht das Gesetz seit der Schuldrechtsmodernisierung allerdings in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine Verschuldensvermutung vor, d.h. der Schädiger muss sich vom gesetzlich vermuteten Verschulden exkulpieren. Durch die Neufassung des § 253 BGB werden neben den materiellen Schäden auch Schmerzensgeldansprüche ersetzt.
I. Beförderungsvertrag
Rz. 295
Bis zum 31.7.2002 bestand eine Gefährdungshaftung des Kfz-Halters nur gegenüber Insassen, die entgeltlich geschäftsmäßig befördert wurden. Bei unentgeltlicher Beförderung anderer Insassen kam die Gefährdungshaftung des Halters den Insassen gegenüber nicht zum Zug. Ihnen gegenüber wurde demgemäß nur bei Verschulden nach § 276 BGB gehaftet.
Rz. 296
Seit der Neufassung des § 8a StVG gilt die Gefährdungshaftung gegenüber Insassen ohne Rücksicht darauf, ob sie entgeltlich geschäftsmäßig oder unentgeltlich befördert werden (vgl. oben Rdn 263 f.). Der früher bestehende Streit darüber, ob bei einer Fahrgemeinschaft, hinsichtlich derer sich der Insasse lediglich an den Betriebskosten der Fahrt beteiligte, diese Fahrgemeinschaft eine entgeltliche oder unentgeltliche Personenbeförderung darstellt (BGH VersR 1981, 780), ist damit obsolet geworden.
Rz. 297
Dem Insassen können nicht deshalb Schadensersatzansprüche versagt werden, weil er aus reiner Gefälligkeit mitgenommen wurde (BGH VersR 1964, 391). Nur mit unentgeltlich beförderten Personen kann und darf ein Haftungsausschluss vereinbart werden (§ 8a StVG).
II. Mietvertrag
Rz. 298
Im Rahmen eines Mietvertrages kann von einem konkludenten Haftungsverzicht des Vermieters ausgegangen werden, wenn er dem Mieter gegenüber angibt, das vermietete Fahrzeug sei kaskoversichert. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kaskoversicherung Versicherungsschutz geboten hätte (BGH VersR 1965, 508).
Beachte
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der vermieteten Sache verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache.
III. Auftrag
Rz. 299
Ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB liegt z.B. bei einer gemeinsamen Überführung eines Kraftfahrzeugs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber aus Gefälligkeit begleitet, um ihn beim Fahren abzulösen. Dabei haftet der Auftragnehmer grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit. Andererseits ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung zu sorgen. Ist diese wegen Nichtzahlung der Erstprämie notleidend, rechtfertigt dies im Falle leichter Fahrlässigkeit die Freistellung des Auftragnehmers von jeglicher Haftung (BGH VersR 1969, 49).
IV. Werkvertrag
Rz. 300
Schlecht erfüllte Werkverträge, die zu Körper- und Gesundheitsschäden führen, können neben den Ansprüchen aus §§ 634 ff. BGB auch Schmerzensgeldansprüche auslösen (§ 253 BGB), wobei allerdings darauf zu achten ist, dass eine Verletzung eines geschützten absoluten Rechts die Folge der werkvertraglichen Schlechterfüllung sein muss. Der Werkvertragsunternehmer kann sich nicht mehr im Rahmen des § 831 BGB entlasten, sondern muss sich ohne Exkulpationsmöglichkeit ein Verschulden seines Arbeiters über § 278 BGB an- und zurechnen lassen. So kommt nach § 253 BGB ein Schmerzensgeldanspruch auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Aufopferung in Betracht (siehe Rdn 314 ff.).
V. Arbeitsvertrag
1. Haftung des Arbeitgebers
a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden
Rz. 301
Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hat (BAG v. 17.7.1997, AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = NZA 1997, 1346).
Rz. 302
Ein Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers kann dann angenommen werden, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen (BAG NJW 1981, 702; BAG v. 14.12.1995, EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4).
Rz. 303
Die Ersatzpflicht umfasst dann auch regelmäßig den Nutzungsausfallschaden (BAG NZA 1996, 32). Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer auch für Schäden, die ihm anlässlich einer Dienstfahrt durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall entstehen, also z.B. auch für notwendige Verteidigerkosten (BAG v. 16.3.1995, AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 12 = NZA 1995, 836). Geldstrafen und Bußgelder, die wegen Verkehrsverstößen des Arbeitnehmers verhängt werden, hat der Arbeitnehmer hingegen selbst zu tragen.
Rz. 304
Bei der Haftung des Arbeitgebers ist ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitnehmers gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Hierbei sind jedoch die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (siehe Rdn 307 ff.) zu beachten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arbeitg...