Rz. 18

Nach § 253 Abs. 1 BGB kann eine Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

 

Rz. 19

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden (§ 253 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 20

Durch die Neufassung des § 253 BGB durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz kann seit dem 1.8.2002 immer Ersatz des immateriellen Personenschadens (Schmerzensgeld) verlangt werden, und zwar nicht nur bei der Verschuldenshaftung nach den §§ 823 ff. BGB, sondern auch in allen Fällen der Gefährdungshaftung (insbesondere § 7 StVG) und der Vertragshaftung (siehe hierzu § 9 Rdn 34 ff.).

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