1. Haftung des Arbeitgebers
a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden
Rz. 301
Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hat (BAG v. 17.7.1997, AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = NZA 1997, 1346).
Rz. 302
Ein Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers kann dann angenommen werden, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und damit dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen (BAG NJW 1981, 702; BAG v. 14.12.1995, EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4).
Rz. 303
Die Ersatzpflicht umfasst dann auch regelmäßig den Nutzungsausfallschaden (BAG NZA 1996, 32). Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer auch für Schäden, die ihm anlässlich einer Dienstfahrt durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall entstehen, also z.B. auch für notwendige Verteidigerkosten (BAG v. 16.3.1995, AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 12 = NZA 1995, 836). Geldstrafen und Bußgelder, die wegen Verkehrsverstößen des Arbeitnehmers verhängt werden, hat der Arbeitnehmer hingegen selbst zu tragen.
Rz. 304
Bei der Haftung des Arbeitgebers ist ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitnehmers gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Hierbei sind jedoch die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (siehe Rdn 307 ff.) zu beachten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers in voller Höhe haftet, dass er für einen Schaden, den ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, überhaupt nicht haftet und dass bei mittlerer Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen ist.
Rz. 305
Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er auch für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen und die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens, der seinem vereinbarungsgemäß auch für Dienstfahrten genutzten Privatwagen auf einem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Parkplatz vor der Dienststelle von einem Dritten mutwillig zugefügt wird (LAG Düsseldorf VersR 1995, 1079; BAG v. 14.12.1995, EzA § 611 BGB Arbeitgeberhaftung Nr. 4).
b) Haftung für Personenschäden
Rz. 306
Bis zum 31.12.1996 galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII ergibt sich der Haftungsausschluss aus § 104 SGB VII. Der Haftungsausschluss greift nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Dieser Haftungsausschluss ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Beiträge für eine gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat (vgl. im Einzelnen § 3 Rdn 102 ff.).
2. Haftung des Arbeitnehmers
a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden
Rz. 307
Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB für Sach- und Vermögensschäden haften, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hat, wenn er schuldhaft handelte.
Rz. 308
Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad seines Verschuldens. Seit 1987 geht das BAG (Urt. v. 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, Gefahrgeneigte Arbeit) davon aus, dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlen einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weiter gehende Haftungserleichterungen grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist. Dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen. Mittlerweile hält das BAG an der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nicht mehr fest (vgl. BAG v. 12.6.1992, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerhaftung Nr. 58). Bei der Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen zugefügt hat, ist nach der neueren Rechtsprechung des BAG ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall gefahrgeneigte Arbeit vorliegt oder nicht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bei sog. leichtester Fahrlässigkeit regelmäßig überhaupt nicht haftet und dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, entsprechend des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe.
Rz. 309
Schäden, die ein Arbeitnehmer grob fahrlässig verschuldet, sind zwar in der Regel ...