1. Haftung des Geschäftsherrn
Rz. 314
In der Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass der Geschäftsherr dem Geschäftsführer nach den Vorschriften der GoA nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass das Unfallgeschehen für ihn selbst unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. war (BGH VersR 1957, 340; 1963, 143).
Rz. 315
Beispiel
Ein Kraftfahrer, der einem siebenjährigen Kind auswich, konnte vom Vater des Kindes unter dem Gesichtspunkt der GoA keine Erstattung der Reparaturkosten fordern, wenn er nicht die Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. bewies (BGH VersR 1957, 340; 1963, 143; OLG Celle VersR 1976, 448).
Rz. 316
Allerdings ist aufgrund der zum 1.8.2002 erfolgten Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses durch die höhere Gewalt in § 7 Abs. 2 StVG zu berücksichtigen, dass diese Änderung auch im Rahmen der GoA Berücksichtigung finden muss. Da der BGH ausgeführt hat, ein Anspruch aus GoA komme dann nicht in Betracht, wenn der Kraftfahrer für den Schaden gem. § 7 StVG einzustehen hat (BGHZ 38, 270 = NJW 1963, 390), bedeutet dies nach neuem Recht zum einen, dass ein Anspruch aus GoA den Nachweis höherer Gewalt voraussetzt (so z.B. OLG Oldenburg VersR 2005, 807 = DAR 2005, 343; Friedrich, NZV 2004, 227; ders., VersR 2005, 1660). Zum anderen wirken sich auch die neuen Altersgrenzen der Deliktsfähigkeit von Kindern bei Unfällen im motorisierten Verkehr auf einen eventuellen Anspruch aus GoA aus, da der Kraftfahrer auch bei fehlender Deliktsfähigkeit voll gem. § 7 StVG für den Schaden einzustehen hat.
Beachte
Seit dem 1.8.2002 kommt ein Anspruch aus GoA nur in Betracht, wenn der Kraftfahrer das Vorliegen höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG nachweisen kann, was praktisch nie gelingen dürfte.
Darüber hinaus setzt ein Anspruch aus GoA voraus, dass der Unfallgegner bereits deliktsfähig ist, sodass bei einem Unfall mit Kindern unter zehn Jahren im motorisierten Verkehr ein Anspruch aus GoA ausscheidet.
Rz. 317
Im Ergebnis dürfte daher nach neuem Recht ein Anspruch auf GoA nur noch dann eine Rolle spielen, wenn jemand nach einem Unfall Hilfe leistet und dabei zu Schaden kommt, sofern sich in dem Schaden eine tätigkeitsspezifische, gesteigerte Gefahr verwirklicht hat (BGH VersR 1993, 843).
2. Haftung des Geschäftsführers
Rz. 318
Im Rahmen der GoA kann die Haftung des Geschäftsführers für die Schäden des Geschäftsherrn auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt sein, wenn die Geschäftsführung der Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr dient (§ 680 BGB).
Rz. 319
Beispiel
Ein wegen Alkoholgenusses Fahruntüchtiger übernimmt die Führung eines fremden Kraftfahrzeugs, um den wesentlich stärker betrunkenen Eigentümer am Fahren zu hindern. Bei dem anschließenden Unfall wird der Eigentümer getötet. Eine Haftung des Geschäftsführers entfällt hier. Die Beschränkung nach § 680 BGB auf grobe Fahrlässigkeit gilt nicht nur für die Unfallverursachung selbst, sondern auch für das sog. Übernahmeverschulden (BGH VersR 1972, 277).