Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 251
Die Angaben sind gegenüber dem Transparenzregister über jeden wirtschaftlich Berechtigten der vorgenannten Vereinigungen offenzulegen.
a) Legaldefinition des § 3 GwG
Rz. 252
Für die Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, enthält § 3 GwG eine Legaldefinition. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG ist wirtschaftlich Berechtigter eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die transparenzpflichtige Einheit letztlich steht. § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG konkretisiert die Einordnung als wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften dahingehend, dass darunter alle natürlichen Personen fallen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Rz. 253
Wenn die Vereinigung keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten hat oder sich auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung i.S.d. § 20 Abs. 1 GwG ermitteln lässt, gilt nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG – subsidiär – der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des mitteilungspflichtigen Unternehmens als wirtschaftlich Berechtigter. Trotz des Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts sämtliche fiktiv wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.
b) Keine Berücksichtigung eigener Geschäftsanteile der Vereinigung
Rz. 254
Das Bundesverwaltungsamt hat klargestellt, dass die von der Vereinigung selbst gehaltenen eigenen Kapitalanteile für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten herausgerechnet werden müssen. Hält die Gesellschaft etwa eigene Kapitalanteile i.H.v. 50 % selbst, so sind die beiden natürlichen Personen, die jeweils nur Kapitalanteile i.H.v. 25 % halten, als wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft meldepflichtig, obwohl sie eigentlich nicht die Schwelle von 25 % der Kapitalanteile nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG überschreiten: Nach Herausrechnung der eigenen Anteile der Gesellschaft kontrollieren sie jeweils 50 % der Kapitalanteile der Gesellschaft.
c) Zustimmungs-, Veto- und Widerspruchsrechte
Rz. 255
Stehen einer natürlichen Person gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Zustimmungs-, Veto- oder Widerspruchsrechte zu, gilt sie auch dann als wirtschaftlich Berechtigte gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG (Kontrolle auf vergleichbare Weise), wenn sie nicht mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Vereinigung hält und nicht mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert. Die genauen Voraussetzungen für eine Kontrolle auf vergleichbare Weise sind jedoch streitig. Ebenso wie im Rahmen der Stimmbindungsvereinbarungen dürfte für eine Kontrolle auf vergleichbare Weise i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG zu fordern sein, dass ein Sonderrecht wie etwa ein Veto- oder Widerspruchsrecht dauerhaft besteht und sich nicht nur in einer Ad-hoc-Entscheidung erschöpft.
Hinweis
In der Praxis können Beteiligungsgesellschaften im Rahmen von Private Equity aufgrund von Zustimmungsvorbehalten oder Vetorechten als wirtschaftlich Berechtigte transparenzpflichtig werden. Im Falle von Vetorechten und Zustimmungsvorbehalten sollten Meldepflichten zum Transparenzregister vorsorglich eng ausgelegt werden.
d) Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen
Rz. 256
Die Ausübung der Kontrolle auf vergleichbare Weise (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG) wird durch § 19 Abs. 3 Nr. 1b) GwG dahingehend konkretisiert, dass Kontrolle insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern untereinander ausgeübt wird. Kontrolle liegt damit auch vor, wenn Gesellschafter etwa aufgrund einer Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarung mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. In der Literatur ist streitig, ob im Falle eines Stimmrechtspools für eine wirtschaftliche Berechtigung eine lediglich fakt...