Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
a) Mittelbare wirtschaftlich Berechtigte
Rz. 266
Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der eine Vereinigung i.S.d. § 20 Abs. 1 GwG mittelbar kontrolliert. Mittelbare Kontrolle ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG gegeben, wenn entsprechende Anteile (mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte) von einer oder mehreren Vereinigungen i.S.d. § 20 Abs. 1 GwG gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung ausüben kann. Die Frage, wann ein beherrschender Einfluss vorliegt, richtet sich gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 GwG nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB.
Rz. 267
Eine natürliche Person ist mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der in Rede stehenden Vereinigung, wenn sie mehr als 50 % der Stimmrechte an der Muttergesellschaft dieser Vereinigung kontrolliert und/oder mehr als 50 % der Kapitalanteile an der Muttergesellschaft hält und/oder beherrschenden Einfluss auf die Muttergesellschaft ausübt und die Muttergesellschaft selbst Kapitalanteile oder Stimmrechte von mehr als 25 % an der Vereinigung hält (oder auf vergleichbare Weise über sie Kontrolle ausübt).
Beispiel
Im vorliegenden Beispielsfall sind die natürlichen Personen A und B – aufgrund ihrer direkten Beteiligung – wirtschaftlich Berechtigte der GmbH 2 und – aufgrund ihrer Beteiligung an der GmbH 2 und der damit verbundenen Beherrschungsmöglichkeit – zudem mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der GmbH 1. Somit sind GmbH 1 und GmbH 2 sowohl für A als auch für B mitteilungspflichtig.
Umgekehrt wären A und B nicht als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der GmbH 1 mitzuteilen, sofern sie keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH 2 hätten, also jeweils nicht mehr als 50 % der Stimmrechte kontrollieren und nicht mehr als 50 % der Kapitalanteile an der GmbH 2 halten würden und nicht auf sonstige Weise Kontrolle über die GmbH 2 ausübten.
Darüber hinaus liegt ein mittelbar beherrschender Einfluss mit der Folge einer Qualifikation als wirtschaftlich Berechtigter auch dann vor, wenn mehrere Vehikel zwar mit jeweils nicht mehr als 25 % an der Vereinigung beteiligt sind, die Vehikel aber von derselben natürlichen Person kontrolliert werden, so dass dann die Anteile der Vehikel zusammenzurechnen sind. Sofern also etwa GmbH 1 und GmbH 2 jeweils 15 % der Anteile an einer Vereinigung halten, aber sowohl GmbH 1 als auch GmbH 2 von derselben natürlichen Person A kontrolliert werden, sind die Anteile von GmbH 1 und GmbH 2 zusammenzurechnen. In einem solchen Fall ist die Vereinigung auch für den wirtschaftlich Berechtigten A mitteilungspflichtig.
b) GmbH & Co. KG
Rz. 268
Wirtschaftlich Berechtigte sind die Kommanditisten etwa dann, wenn sie mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der GmbH & Co. KG halten. Darüber hinaus übt ein Gesellschafter der Komplementär-GmbH Kontrolle auf sonstige Weise bei der GmbH & Co. KG gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG aus, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte an der Komplementär-GmbH kontrolliert und/oder mehr als 50 % der Kapitalanteile an der Komplementär-GmbH hält und/oder beherrschenden Einfluss auf die Komplementär-GmbH ausübt: Ein solcher Gesellschafter der Komplementär-GmbH (sofern er eine natürliche Person ist) ist somit nicht nur als wirtschaftlich Berechtigter der Komplementär-GmbH, sondern zudem auch als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter der GmbH & Co. KG meldepflichtig.
c) Verhinderungsbeherrschung auf Ebene der Muttergesellschaft
Rz. 269
Bislang nahm das Bundesverwaltungsamt sehr weitgehend bereits dann eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung an, wenn eine natürliche Person durch eine Verhinderungsbeherrschung (z.B. eine Sperrminorität oder ein Einstimmigkeitserfordernis) die Muttergesellschaft einer Vereinigung faktisch kontrollierte. Eine solche erhebliche Ausweitung der mittelbaren wirtschaftlichen Berechtigung durch Verhinderungsbeherrschung der Muttergesellschaft etwa aufgrund faktischer Vetorechte ist in der Lit. überwiegend auf Kritik gestoßen.
Inzwischen vertritt das Bundesverwaltungsamt die Auffassung, dass nur umfassende Veto- oder Verhinderungsrechte in bestimmten Einzelfällen zu einer mittelbaren wirtschaftlichen Bere...