Rz. 93
Ebenfalls in die Fallgruppe der Versicherungserklärungen ist der vom BGH entschiedene Fall der im Zuge einer wirtschaftlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft abzugebenden Erklärungen einzuordnen.[136] Daher hat das Registergericht eine entsprechende Kontrollfunktion zum Vorhandenseins des Gesellschaftskapitals wahrzunehmen, kann hierbei sich allerdings auf die Versicherungserklärungen der organschaftlichen Vertreter – bei einer GmbH entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG – stützen, obwohl solche Erklärungen, sofern sie sachlich nicht richtig sind, aufgrund des Analogieverbotes keine strafrechtlichen Konsequenzen haben.[137]
Rz. 94
Vor Inkrafttreten des MoPeG war in diesem Zusammenhang die Frage des Kommanditistenwechsels im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu behandeln. Die bis dahin allgemein geteilte – und vom BGH[138] im Jahr 2005 auf Vorlage des Kammergerichts bestätigte – Auffassung ging diesbezüglich davon aus, dass die Übertragung einer Kommanditbeteiligung als solche unter Anbringung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks im Register eingetragen werden kann, wenn zur Abgrenzung gegenüber einem isolierten Ein- und Austritt von Kommanditisten die seitens Rspr.[139] und einem Großteil der Lit.[140] geforderte Versicherungserklärung des übertragenden Kommanditisten und der Komplementäre in vertretungsberechtigter Zahl i.d.R. als Beweismittel vorgelegt wurde, wonach dem übertragenden Gesellschafter weder eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt worden ist, noch diesem eine solche versprochen wurde. Aufgrund der nunmehr in § 711 Abs. 1 BGB ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, den Anteil an einer Personengesellschaft zu übertragen, hat sich das Erfordernis einer entsprechenden Abgrenzung mittels Versicherungserklärungen erledigt.[141]
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