Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 95
Umstritten ist teilweise, auf welchen Zeitpunkt für die sachliche Richtigkeit der Versicherungserklärungen abzustellen ist. Zu erwägen ist die Relevanz von drei verschiedenen Zeitpunkten:
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zum Ersten der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, |
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zum Zweiten derjenige des Zugangs bei Gericht und |
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zum Dritten der Zeitpunkt der Eintragung im Register. |
Rz. 96
Für die Versicherung der Kapitalaufbringung bei Gründung einer GmbH wird allgemein davon ausgegangen, dass für deren sachliche Richtigkeit auf den Zeitpunkt der Anmeldung und damit auf den Zugang des Anmeldeschriftsatzes bei dem zuständigen Gericht abzustellen ist. Nur vereinzelt wird auf den Zeitpunkt der Errichtung der Erklärung abgestellt, ohne dass es darauf ankommen soll, ob und wann die Erklärung dem Registergericht zugeht. Der zuletzt genannten Meinung kann allerdings nicht gefolgt werden, da die Erklärung zu diesem Zeitpunkt als bloßes Internum zu werten ist und noch keine rechtliche Relevanz hat. Hingegen korreliert das Abstellen auf den Zugang bei Gericht mit der Notwendigkeit der Einreichung der Erklärung zum Register und den Anforderungen der Prüfung durch das Registergericht, zumal damit ein fixierbarer Zeitpunkt existiert, über den letztlich der Erklärende frei verfügen kann. Dennoch wird auch diese Auffassung der Einordnung des rechtlichen Vorgangs nicht ganz gerecht. Da die Versicherung nicht persönlich bei Gericht ausgehändigt werden kann, sondern elektronisch zugestellt wird, ist erkennbar, dass zwischen Abgabe der Erklärung durch Entäußerung des Schriftsatzes in Richtung auf das zuständige Gericht und dem dortigen Zugang ein rechtlich relevanter zeitlicher Zwischenraum liegen kann, insb. bei Vorliegen technischer Störungen. Unter Zugrundelegung dieser Differenzierung gelangt Auer zutreffend zu dem Ergebnis, dass i.R.d. Versicherungserklärung für deren sachliche Richtigkeit auf die rechtliche Abgabe der Erklärung abzustellen ist. Für den Begriff der Abgabe kann dabei auf die allgemein bürgerlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Definitionen zurückgegriffen werden. Die Versicherung ist danach dann abgegeben, wenn der Erklärende seine Angaben erkennbar fixiert hat und sie mit seinem Willen in den Rechts- bzw. Gerichtsverkehr gebracht wurden. Wird bspw. eine Versicherung bereits vorweg errichtet und die Unterschrift notariell beglaubigt, ist dennoch für die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit allein der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Erklärung an das Gericht abgesendet wird. Die Hinterlegung des Anmeldeschriftsatzes samt Versicherungserklärung nach § 8 Abs. 2 GmbHG bei einem Notar mit dem Treuhandauftrag, diesen erst nach Vornahme der entsprechenden Einzahlung dem Registergericht einzureichen, begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken.