Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
a) Wegfall der Meldefiktion
Rz. 286
Nach der sog. "Meldefiktion“ des § 20 Abs. 2 GwG a.F. galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG a.F. aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergaben. Sofern sich also die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen in einem der genannten öffentlichen Register entnehmen ließen, entfiel die Meldepflicht an das Transparenzregister vollständig und die betroffene Gesellschaft sowie die wirtschaftlich Berechtigten durften sich auf bloße Passivität beschränken. Die Meldefiktion sollte eine Doppelbelastung der Unternehmen durch Mehrfachmeldungen vermeiden und damit den Bürokratieaufwand für Unternehmen möglichst gering halten."
Rz. 287
Mit dem TraFinG, das mit Wirkung zum 1.8.2021 in Kraft getreten ist, ist die Meldefiktion weggefallen: Das Transparenzregister ist vom sog. Auffangregister zum Vollregister erstarkt. Die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister durch das TraFinG setzt die EU-Finanzinformationsrichtlinie um mit dem Ziel, so die Voraussetzungen für eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister zu schaffen. Durch die damit verbundene Transparenz in Bezug auf Rechtseinheiten und deren wirtschaftlich Berechtigte und den verbesserten Austausch der EU-Länder sollen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie sonstige Straftaten effizienter bekämpft werden.
b) Vom Wegfall der Meldefiktion betroffene Rechtseinheiten
Rz. 288
Vom ersatzlosen Wegfall der Meldefiktion sind alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten betroffen, bei denen sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergaben. Somit unterliegen inzwischen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie Rechtsgestaltungen i.S.d. § 21 GwG der Meldepflicht nach § 20 Abs. 1 GwG. Folglich besteht nunmehr eine Meldepflicht auch für börsennotierte Gesellschaften, die bislang gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG pauschal von der Meldepflicht ausgenommen waren, sowie für deren Tochtergesellschaften, auf die bislang ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG (analog) ausgedehnt wurde.
c) Folgen der Abschaffung der Meldefiktion
Rz. 289
Durch die Streichung der Meldefiktion mit Wirkung zum 1.8.2021 dürfte nach Einschätzung des BMF die Anzahl der meldepflichtigen Rechtseinheiten von ca. 400.000 um etwa 1,9 Mio. erheblich gestiegen sein.
Nach Wegfall der Meldefiktion hat der Gesetzgeber rechtsformspezifische Übergangsfristen vorgesehen: Gem. § 59 Abs. 8 GwG bestand die Meldefiktion für die Rechtsformen AG, SE und KGaA bis zum 31.3.2022, für die GmbH, PartG, eG und SCE bis zum 30.6.2022 und für alle übrigen Rechtsformen bis zum 31.12.2022. Sofern eine Gesellschaft nach dem 1.8.2021 neu gegründet wird oder die Gesellschaft bislang bereits einer Meldepflicht unterlag, muss sie unverzüglich die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Zudem dürfte eine Meldepflicht bestehen, wenn es zu Änderungen der bisherigen Beteiligungsverhältnisse kommt.
Hinweis
Die Meldungen zum Transparenzregister sollten regelmäßig aktualisiert und Änderungen der bisherigen Beteiligungsverhältnisse unverzüglich an das Transparenzregister mitgeteilt werden.
d) Ausnahme von der Meldepflicht für eingetragene Vereine
Rz. 290
Von der Meldepflicht des § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG sind nach dem durch das TraFinG neu eingefügten § 20a GwGeingetragene Vereine ausgenommen: Eingetragene Vereine wurden auf der Basis der Daten des Vereinsregisters bis 1.1.2023 und danach anlassbezogen automatisch in das Transparenzregister eingetragen, ohne dass es einer gesonderten Meldung durch den Verein bedarf. Alle Vorstandsmitglieder des Vereins werden als wirtschaftlich Berechtigte gem.§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG mit den in § 19 Abs. 1 GwG genannten Angaben in das Transparenzregister eingetragen.
Nach § 20a Abs. 2 Satz 1 GwG unterliegt ein eingetragener Verein einer Meldepflicht, wenn eine Änderung im Vereinsvorstand nicht unverzüglich im Vereinsregister angemeldet wurde, ein anderer als der Vereinsvorstand wirtschaftlich Berechtigter gem. § 3 Abs. 2 Sätze 1–4 GwG ist, die autom...